Wo kann ich einen Antrag auf eine Heimopferrente stellen?

Hier finden Sie das Antragsformular und das Infoblatt zur Heimopferrente.

Bei diesen Stellen können Sie einen Antrag stellen:

  • Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
  • Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
  • Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
  • Sozialministeriumservice (SMS)
  • jedem anderen Sozialversicherungsträger (z.B. Gebietskrankenkasse)
  • Rentenkommission der Volksanwaltschaft
  • Gericht oder Gemeindeamt

Ist die Volksanwaltschaft für mich zuständig?

Die Volksanwaltschaft kümmert sich um Anträge von Menschen.
Die Menschen haben noch kein Geld von einer Opfer-Schutz-Einrichtung bekommen.
Oder die Opfer-Schutz-Einrichtung hat den Antrag von den Menschen abgelehnt.

Sie haben einen Antrag gemacht?
Dann sagt das Sozialministeriumservice das der Volksanwaltschaft.
Die Volksanwaltschaft ist ein Büro von der Rentenkommission.
Die Rentenkommission kümmert sich um die Rente.
Die Volksanwaltschaft meldet sich dann bei Ihnen.

  1. Schritt 1: Information über Ansuchen

    Sie wollen Hilfe von der Volksanwaltschaft? Dann müssen Sie einen Antrag machen. 
    Die Volksanwaltschaft bekommt Infos über die Anträge.
    Die Infos kommen von:

    • der Stelle, die die Pensionen bezahlt
    • dem Sozialministeriumservice.
  2. Schritt 2: Kontaktaufnahme

    Die Volksanwaltschaft kontaktiert die Betroffenen.

  3. Schritt 3: Informationen von den Behörden

    Die Volksanwaltschaft holt sich die Unterlagen von der Jugendwohlfahrtsbehörde.
    Oder die Volksanwaltschaft holt sich die Unterlagen vom Krankenhaus.

  4. Schritt 4: Clearing-Gespräch

    Sie wollen einen Antrag machen? 
    Dann lädt Sie ein Experte oder eine Expertin zu einem Gespräch ein. Die Experten und Expertinnen sind für das Clearing zuständig.
    Clearing heißt hier: Die Experten und Expertinnen prüfen Ihre Situation.
    Und sie schreiben mit Ihnen zusammen einen Bericht. Der Bericht ist ungefähr 4 Seiten lang.

  5. Schritt 5: Entscheidung der Rentenkommission

    Die Rentenkommission bekommt den Clearing-Bericht.
    Im Clearing-Bericht stehen keine Namen.

Wer entscheidet über meinen Antrag?

Die Volksanwaltschaft übermittelt der pensionsauszahlenden Stelle bzw. dem Sozialministeriumservice eine begründete schriftliche Empfehlung. Der Vorschlag der Rentenkommission ist Grundlage für diese Empfehlung.

Die pensionsauszahlende Stelle bzw. das Sozialministeriumservice entscheidet schließlich über Ihren Antrag mit einem Bescheid. Der Bescheid wird Ihnen von der pensionsauszahlenden Stelle bzw. dem Sozialministeriumservice zugeschickt.

Ich bin mit dem Bescheid der pensionsauszahlenden Stelle bzw. des Sozialministeriumservices nicht einverstanden!

Dann können Sie gegen den Bescheid innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides eine Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht (ASG) einbringen.