Volksanwältinnen und Volksanwälte

Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Mitgliedern, die für sechs Jahre vom Nationalrat gewählt werden und einmal wiedergewählt werden können. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft arbeiten kollegial zusammen und sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie können nicht abgewählt, abberufen oder ihres Amtes enthoben werden.

Volksanwältinnen und Volksanwälte

Die Volksanwaltschaft ist eine Gruppe.
Die Gruppe hat 3 Mitglieder.
Der Nationalrat wählt die Mitglieder.
Die Mitglieder arbeiten 6 Jahre in der Volksanwaltschaft.
Sie können einmal wieder gewählt werden.
Die Mitglieder arbeiten gut zusammen.
Sie sind unabhängig.


Das heißt:
Niemand kann ihnen sagen:
So müsst ihr arbeiten.
Niemand kann die Mitglieder abwählen.
Niemand kann die Mitglieder aus der Volksanwaltschaft holen.