Amtssignatur Amtssignatur – Bildmarke und Verifizierung
Veröffentlichung der Bildmarke gemäß § 19 Abs. 3 E-GovG.
Die Volksanwaltschaft verwendet für die im elektronischen Wege amtlich
signierten Dokumente die folgende Bildmarke:

Verifizierung von amtssignierten Schriftstücken
Die Volksanwaltschaft bietet der Empfängerin bzw. dem Empfänger von Ausdrucken von amtssignierten Schriftstücken der Volksanwaltschaft folgende Möglichkeiten zur Vorlage einer Echtheitsprüfung:
- Postalische Zusendung an die Volksanwaltschaft oder persönliche Abgabe des Schreibens in der Volksanwaltschaft.
- Zusendung mittels Fax an die Volksanwaltschaft unter der Rufnummer + 43 1 515 05 - 190.
- Zusendung des eingescannten Schriftstückes als E-Mail an die Mailadresse post(at)volksanwaltschaft.gv.at.
Die Volksanwaltschaft prüft, ob es sich bei dem Dokument um seine Erledigung handelt, und beantwortet die Anfrage im Fall der positiven Prüfung mit: "Das von Ihnen vorgelegte Dokument stammt von der angegebenen Behörde und ist inhaltlich unverändert." mit schriftlicher Erledigung. Im Falle einer negativen Prüfung ist folgende Antwort vorgesehen: "Das von Ihnen vorgelegte Dokument konnte von der angegebenen Behörde nicht verifiziert werden."
Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter: www.signaturpruefung.gv.at.