Volksanwältinnen und Volksanwälte
Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Mitgliedern, die für sechs Jahre vom Nationalrat gewählt werden und einmal wiedergewählt werden können. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft arbeiten kollegial zusammen und sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie können nicht abgewählt, abberufen oder ihres Amtes enthoben werden.