Wo kann ich einen Antrag auf eine Heimopferrente stellen?
Hier finden Sie das Antragsformular und das Infoblatt zur Heimopferrente.
Bei diesen Stellen können Sie einen Antrag stellen:
- Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
- Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
- Sozialministeriumservice (SMS)
- jedem anderen Sozialversicherungsträger (z.B. Gebietskrankenkasse)
- Rentenkommission der Volksanwaltschaft
- Gericht oder Gemeindeamt
Ist die Volksanwaltschaft für mich zuständig?
Die Volksanwaltschaft befasst sich mit Anträgen von Personen, die noch keine Entschädigung einer Opferschutzeinrichtung erhalten haben oder deren Antrag abgelehnt wurde.
Die pensionsauszahlende Stelle bzw. das Sozialministeriumservice informiert die Volksanwaltschaft über diese Anträge. Die Volksanwaltschaft (Büro der Rentenkommission) tritt danach mit den Antragstellerinnen und Antragstellern in Kontakt.
Schritt 1: Information über Ansuchen
Die pensionsauszahlende Stelle bzw. das Sozialministeriumservice informiert die Volksanwaltschaft über die Ansuchen.
Schritt 2: Kontaktaufnahme
Die Volksanwaltschaft kontaktiert die Betroffenen.
Schritt 3: Informationen von den Behörden
Die Volksanwaltschaft holt sich den Akt der Jugendwohlfahrtsbehörde bzw. die Krankenhausunterlagen.
Schritt 4: Clearing-Gespräch
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller wird zu einem Gespräch bei einer Clearing-Expertin oder einem Clearing-Experten eingeladen. Diese Experten erstellen gemeinsam mit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller einen Bericht (ca. vier Seiten).
Schritt 5: Entscheidung der Rentenkommission
Der Clearing-Bericht wird anonymisiert und der Rentenkommission vorgelegt.
Wer entscheidet über meinen Antrag?
Die Volksanwaltschaft übermittelt der pensionsauszahlenden Stelle bzw. dem Sozialministeriumservice eine begründete schriftliche Empfehlung. Der Vorschlag der Rentenkommission ist Grundlage für diese Empfehlung.
Die pensionsauszahlende Stelle bzw. das Sozialministeriumservice entscheidet schließlich über Ihren Antrag mit einem Bescheid. Der Bescheid wird Ihnen von der pensionsauszahlenden Stelle bzw. dem Sozialministeriumservice zugeschickt.
Ich bin mit dem Bescheid der pensionsauszahlenden Stelle bzw. des Sozialministeriumservices nicht einverstanden!
Dann können Sie gegen den Bescheid innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides eine Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht (ASG) einbringen.