Heimopfer
Wer vor 1999 als Kind in einem Heim leben musste und dort Opfer von Gewalt oder Missbrauch geworden ist, kann eine „Heimopferrente“ beantragen. Sie beträgt 421,60 Euro pro Monat (Wert 2025). Damit will der Staat eine symbolische Wiedergutmachung leisten – unabhängig von Schadenersatzansprüchen, die meist verjährt sind. Aber auch unabhängig von Pauschalentschädigungen, die die Heime oder ihre Nachfolgeorganisationen an die Opfer bezahlt haben.
Das Geld kann bekommen, wer schon eine Entschädigung einer Opferschutzeinrichtung erhalten hat. Wer das nicht hat, kann sich an die Volksanwaltschaft wenden. Die Rentenkommission der Volksanwaltschaft prüft den Antrag. Dafür muss man glaubhaft machen, dass man Opfer von Missbrauch und Gewalt in einem Kinder- oder Jugendheim, einem Internat, in einer Kranken-, Psychiatrie- oder Heilanstalt oder bei einer Pflegefamilie geworden ist. Das gilt für öffentliche Einrichtungen, aber auch für private, wenn man vom Jugendamt dort eingewiesen worden ist. Die Heimopferrente bekommt man, sobald man entweder in Pension ist oder das Regelpensionsalter erreicht hat. Wenn man als Folge der Misshandlung arbeitsunfähig ist, bekommt man die Rente sofort.
Die Rentenkommission überprüft, ob jemand einen Anspruch auf die Rente hat. Die Volksanwaltschaft gibt dann eine Empfehlung ab. Die rechtliche Entscheidung trifft schließlich die Pensionsversicherung (PVA) oder das Sozialministerium-Service (SMS).
Diese Angaben sind sehr vereinfacht. Die konkreten rechtlichen Regeln sind kompliziert. Sie finden sie hier.
Wenn Sie glauben, dass sie Anspruch auf die Heimopferrente haben könnten, wenden Sie sich an die Volksanwaltschaft. Wir helfen Ihnen weiter oder sagen Ihnen, wohin Sie sich wenden müssen:
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