Internationaler Menschenrechtsschutz
Der verfassungsgesetzliche Auftrag zum Schutz der Menschenrechte als „Nationaler Präventionsmechanismus“ (NPM) basiert auf zwei bedeutenden Rechtsakten der Vereinten Nationen. Einerseits dem UN-Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) und andererseits der UN-Behindertenrechtskonvention.
Internationale Standards der präventiven Menschenrechtskontrolle
Der Nationale Präventionsmechanismus – also die Volksanwaltschaft und ihre Kommissionen – ist bei seinen Aufgaben zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte an internationale Vorgaben gebunden.
Insbesondere müssen internationale Standards eingehalten werden, die vom UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter (SPT) und die vom Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) entwickelt wurden. Um die Aufgaben gut erfüllen zu können, ist ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch auf internationaler Ebene besonders wichtig. Die Volksanwaltschaft arbeitet daher laufend mit dem UN-Unterausschuss und dem CPT-Komitee, dem Europarat und internationalen Expertinnen und Experten zusammen.
Alle internationalen Partnerorganisationen und -institutionen werden regelmäßig über die Tätigkeit der Volksanwaltschaft informiert und erhalten den Jahresbericht in englischer Sprache.