Leistungen
Nach dem Heimopferrentengesetz (HOG) gebührt „Heimopfern“ zwölf Mal jährlich eine monatliche Zusatzrente von 421,60 Euro (Wert 2025). Voraussetzung dafür ist, dass das ehemalige Gewaltopfer bereits eine Entschädigung einer Opferschutzeinrichtung erhalten hat.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, gegenüber der Rentenkommission der Volksanwaltschaft darzulegen, Opfer von Missbrauch und Gewalt in einem Kinder- oder Jugendheim bzw. Internat, in einer Kranken-, Psychiatrie- oder Heilanstalt oder bei einer Pflegefamilie geworden zu sein. Auch Personen, die Opfer eines Gewaltaktes in einer solchen privaten Einrichtung geworden sind, haben Anspruch auf die Heimopferrente, wenn die Zuweisung durch einen Jugendwohlfahrtsträger (Jugendamt) erfolgt ist.
Wer kann eine Heimopferrente beantragen?
Personen, die als Kinder oder Jugendliche, zwischen 10. Mai 1945 und 31. Dezember 1999
- in einem Kinder- oder Jugendheim (Vollinternat) oder
- in einer Kranken-, Psychiatrie- oder Heilanstalt oder einer vergleichbaren Einrichtung des Bundes, eines Bundeslandes, einer Gemeinde oder einer Kirche oder
in einer solchen privaten Einrichtung (bei Zuweisung durch einen Jugendwohlfahrtsträger) oder in einer Pflegefamilie untergebracht waren
und während dieser Unterbringung Opfer eines Gewaltakts wurden.
Personen im Pensionsalter
Wenn Sie bereits früher eine der folgenden Leistungen beziehen, gebührt die Rente, solange diese Leistung zuerkannt wird:
- eine Eigenpension oder einen Ruhegenuss oder
- ein Rehabilitationsgeld oder
- eine wegen Erwerbsunfähigkeit weitergewährte Waisenpension oder Waisenversorgungsgenuss nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen
Bezieherinnen und Bezieher der Mindestsicherung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit.
Personen, die seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung erwerbsunfähig sind, und die als Angehörige in der Krankenversicherung anspruchsberechtigt sind und selbst keine Pension beziehen.