Volksanwalt Achitz: Kur, Reha, Krankenhaus – der Assistenzhund darf mit

Manche Menschen mit Behinderung brauchen einen Assistenz-Hund. Zum Beispiel: Blindenführhund oder Service-Hund oder Signal-Hund. Die Menschen mit Behinderung brauchen den Assistenz-Hund auch in der Kur oder in der Reha. Aber die Menschen mit Behinderung dürfen ihren Assistenz-Hund nicht immer mitnehmen. Das sagen die Menschen mit Behinderung der Volksanwaltschaft. Volks-Anwalt Bernhard Achitz sagt: Das Gesetz sagt seit 2016: Der Hund darf mitkommen. Das Gesetz heißt: Kranken-Anstalten- und Kur-Anstalten-Gesetz. Die kurze Form ist: KAKuG. Alle Einrichtungen müssen sich an das Gesetz halten. Sie dürfen keine Ausreden haben. Zum Beispiel: Sie haben eine Haus-Ordnung selbst geschrieben. Es gibt aber Ausnahmen für bestimmte Bereiche. Zum Beispiel: Operations-Säle und Küchen.

Chiara sieht Not-Fälle früh.
Sie bringt Medikamente oder das Telefon.

Jasmin P. hat einen Gendefekt. Deshalb ist sie teilweise gelähmt.
Das heißt: Sie kann manche Teile von ihrem Körper nicht bewegen.
Im Jahr 2018 hatte Jasmin P. auch einen Unfall. Dabei wurde sie schwer verletzt.
Jasmin P. ist Paraclimberin.
Das heißt: Sie klettert mit einer Behinderung.
Dabei hat sie fast alles gewonnen.
Zum Beispiel:

  • Vize-Welt-Meisterin
  • Europa-Meisterin
  • Österreichische Staats-Meisterin.

Jasmin P. hat einen Assistenz-Hund. Der Hund heißt Chiara.
Chiara ist fast immer bei Jasmin P. Chiara ist ein Assistenz-Hund.
Das heißt: Chiara hilft Menschen mit Behinderung.
Chiara hat eine Prüfung gemacht.
Die Prüfung heißt: staatliche Prüfung.
Und Chiara steht im Behinderten-Ausweis von P.
P. sagt in der ORF-Sendung „ Bürgeranwalt “: „ Chiara hilft mir bei vielen Sachen. So kann ich mir selbst helfen. “
Chiara kann Sachen vom Boden aufheben. 
Sie kann kleine Einkäufe nach Hause tragen.
Und sie kann Türen öffnen.
Chiara kann noch mehr: P. sagt: „ Manchmal brauche ich schnell ein Medikament oder das Telefon. Dann bringt Chiara mir das.
Und Chiara kann mich frühzeitig warnen. Das heißt: Ich bekomme vielleicht eine Spastik.
Eine Spastik ist eine Krankheit von den Muskeln.
Die Muskeln werden dann hart und tun weh.
Chiara merkt das schon vorher und sagt mir Bescheid. “
Das könnte kein Mensch.

Chiara ist kein Haus-Tier.
Chiara ist ein Hilfs-Mittel.

Jasmin P. kann mit einem Roll-Stuhl fast überall hin.
Im November 2023 wollte Jasmin P. in eine Reha-Einrichtung gehen.
Die Reha-Einrichtung ist von der Allgemeinen Unfall-Versicherungs-Anstalt.
Die kurze Form ist: AUVA. Die Reha-Einrichtung ist in Bad Häring.
In der Reha-Einrichtung wollte Jasmin P. Orthesen probieren.
Orthesen sind Hilfs-Mittel für die Beine.
Mit den Orthesen kann Jasmin P. vielleicht wieder laufen.
Jasmin P. hat vor der Aufnahme in die Reha-Einrichtung gefragt:
Was muss ich wegen Chiara beachten?
Chiara ist der Assistenz-Hund von Jasmin P.
Der Primar hat gesagt: Sie dürfen gerne kommen.
Aber Sie dürfen nicht mit Hund kommen.
Die AUVA hat ein Schreiben an Jasmin P. geschickt.
In dem Schreiben steht: Sie können nicht mit Ihrem Assistenz-Hund zu uns kommen.
Das haben wir mit unserer Rechts-Abteilung besprochen.
Und das steht in unserer Haus-Ordnung.

Jasmin P. sagt: Chiara ist kein Haus-Tier. Chiara ist ein Hilfs-Mittel.
Ich brauche Chiara einfach.
Jasmin P. hat die Orthesen dann ohne Reha bekommen.
Aber sie versteht nicht: Warum durfte Chiara nicht mit in die Reha?
Deshalb hat sie sich bei der Volksanwaltschaft beschwert.

Die PVA hat ihre Regeln schon geändert.
Jetzt muss die AUVA ihre Regeln ändern.

Bernhard Achitz ist der Volks-Anwalt.
Er sagt: Man darf Assistenz-Hunden nicht verbieten: Sie dürfen nicht mit in Kranken-Häuser kommen.
Es gibt nur wenige Ausnahmen.
Zum Beispiel:

  • in Operations-Sälen
  • aus hygienischen Gründen.

Die Volksanwaltschaft hat schon oft geholfen.
Zum Beispiel bei der PVA. Die PVA hat ihre Regeln geändert.
Jetzt dürfen Assistenz-Hunde mit in alle Räume von den PVA-Reha-Zentren.
Nur in die Küche dürfen die Assistenz-Hunde nicht.
Bernhard Achitz sagt: Das erwarte ich auch von der AUVA und allen Vertrags-Einrichtungen.
Österreich hat die UN-Behindertenrechtskonvention unterschrieben.
Das heißt: Österreich muss sich an die UN-Behindertenrechtskonvention halten.
Das gilt auch für die AUVA.

Die UN-Behindertenrechtskonvention ist ein Vertrag.
Die kurze Form ist: UN-BRK.
In dem Vertrag stehen Rechte für Menschen mit Behinderung.
Menschen mit Behinderung sollen selbst über ihr Leben entscheiden können.
Und sie sollen überall mitmachen können.
In Artikel 9 von der UN-BRK steht: Menschen mit Behinderung sollen überall hinkommen können.
Es soll keine Barrieren geben.
Das gilt auch für:

  • Arzt-Praxen
  • Kranken-Häuser
  • andere Einrichtungen.

In Artikel 20 von der UN-BRK steht: Menschen mit Behinderung sollen sich frei bewegen können.
Sie sollen dabei so wenig Hilfe wie möglich brauchen.

Dafür gibt es verschiedene Hilfen.
Zum Beispiel:

  • technische Hilfen
  • Hilfe von anderen Menschen
  • Hilfe von Tieren.

Übersetzung durch Künstliche Intelligenz

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