Die österreichische Volksanwaltschaft wirkt aktiv an den Staatenprüfungen des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR) mit. In ihrer Rolle als nationale Menschenrechtsinstitution bringt sie dabei regelmäßig Berichte und Kritikpunkte zur Umsetzung des UN-Sozialpaktes in Österreich ein. Im Rahmen der aktuellen Staatenprüfung hat die Volksanwaltschaft eine umfassende schriftliche Stellungnahme eingebracht (Download unten auf dieser Seite). Volksanwalt Bernhard Achitz hat die Kritikpunkte am 5. November auch in einer Sitzung des Ausschusses erläutert.
Soziale Grundrechte sollten in Verfassungsrang stehen
Achitz wiederholt die Kritik der Volksanwaltschaft, dass soziale Grundrechte in Österreich nicht im Verfassungsrang stehen: „Auch ein Eingriff in soziale Rechte sollte der Kontrolle des VfGH unterliegen. Eine moderne Verfassung sollte nicht nur Grund- und Freiheitsrechte garantieren, sondern auch soziale Grund- und Menschenrechte.“ Zentrale soziale Rechte, wie das Recht auf angemessene Arbeitsbedingungen, soziale Absicherung bei Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Zugang zu Wohnraum und Alters- und Gesundheitsversorgung, bestehen nur auf Grundlage einfacher Gesetze. Dadurch können rechtliche und politische Maßnahmen zur Umsetzung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte mit einfacher Mehrheit abgeändert oder aufgehoben werden. Die Abschaffung der Mindestsicherung für subsidiär Schutzberechtigte verdeutlicht dieses Problem.
Sozialhilfe nicht auf menschenrechtlich gesichertem Mindestniveau
Der Schattenbericht widmet sich breit den derzeit noch geltenden Bestimmungen zu Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe. Die Sozialhilfe in Österreich ist zweigeteilt; der Bund gibt mit dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz den Rahmen vor, die neun Bundesländer regeln Leistungen, Pflichten und Sanktionen in eigenen Ausführungsgesetzen. Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz 2019 „vereinheitlicht die österreichische Sozialhilfe aber nicht auf einem menschenrechtlich gesicherten Mindestniveau, sondern arbeitet überwiegend mit Höchstsätzen, Degression, Haushaltsdeckel, Subsidiarität sowie Sanktionen. Die die soziale Absicherung für bestimmte Personengruppen ist dadurch noch lückenhafter und wohnortabhängiger geworden“, heißt es im Bericht.
Entwurf für neues Gesetz bringt Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen und Alleinerziehende
Mittlerweile hat die Bundesregierung ein neues Gesetz in Begutachtung geschickt. Es konnte im Schattenbericht noch nicht berücksichtigt werden, Achitz ging aber vor dem Ausschuss darauf ein. Er sieht einige Verbesserungen, etwa die verpflichtenden Zuschläge für Alleinerziehende oder dass etwa Menschen mit Behinderungen, die in einer betreuten Wohngemeinschaft leben, nicht mehr als Bedarfsgemeinschaft gesehen werden. Achitz: „Derzeit müssen sie auch die Einkommen ihrer Mitbewohner*innen offenlegen, was die Beantragung kompliziert macht.“ Nach dem neuen Gesetzesentwurf sind sie von der Betrachtung als „Haushaltsgemeinschaft“ ausgenommen. Zu begrüßen ist auch, dass laut Entwurf Menschen mit Behinderungen, die älter als 25 Jahre alt sind, ihre Eltern nicht mehr auf Unterhalt klagen müssen, bevor sie Anspruch auf Sozialhilfe haben.
System durch strenge Vorschriften und langwierige Verfahren gekennzeichnet
An einigen Punkten, die der Schattenbericht der Volksanwaltschaft kritisiert, dürfte sich aber durch das vorgeschlagene neue Gesetz wenig ändern. Wie in den Kapiteln 2 und 3 des Schattenberichts beschrieben, ist das derzeitige System durch strenge Vorschriften und langwierige Verfahren gekennzeichnet. Sozialhilfebehörden überspannen immer wieder die Mitwirkungspflicht der Betroffenen, indem sie etwa diagnostizierte psychische Erkrankung oder Behinderungen ignorieren und immer wieder zu medizinischen Untersuchungen laden.
Unterstützung durch Sozialarbeiter*innen wäre notwendig
Stattdessen wäre es notwendig, dass die betroffenen Menschen von Sozialarbeiter*innen unterstützt werden, bevor es zu einer Ablehnung eines Antrags oder gar zu Rückzahlungsforderungen kommt. „Sowohl die derzeitige Rechtslage als auch der Entwurf der Novelle bringen die Gefahr, dass der Zugang zur Sozialhilfe für diejenigen, die am dringendsten darauf angewiesen sind, erschwert oder verunmöglicht wird.“
Reform gibt Anlass zu Besorgnis
Diese Entwicklungen geben Anlass zur Sorge hinsichtlich der Verpflichtungen Österreichs aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Artikel 2 Absatz 1 des Pakts verpflichtet Österreich, im Rahmen seiner verfügbaren Mittel Maßnahmen zur vollständigen Verwirklichung der im Pakt verankerten Rechte zu ergreifen. Artikel 2 Absatz 2 verlangt, dass diese Rechte ohne Diskriminierung gewährleistet werden. Die vorgeschlagene Reform gibt Anlass zu besonderer Besorgnis hinsichtlich des Rechts auf soziale Sicherheit gemäß Artikel 9, des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard gemäß Artikel 11 und des Schutzes von Kindern gemäß Artikel 10.
Was fehlt: österreichweit einheitliche und nachvollziehbare Regelungen
Achitz kritisiert auch, dass die Sozialhilfe und vor allem die Kinderzuschläge weiterhin weder österreichweit einheitlich geregelt noch nachvollziehbar begründet sein werden. Der im Entwurf vorgesehene degressiv gestaffelte “Korridor für Kinderleistungen” sieht keine nachvollziehbare Ermittlung von realistisch anfallenden Kosten vor. Volksanwalt Achitz: „Notwendige Wohnkosten und besondere Belastungen müssten durch rechtlich verlässliche Ergänzungsleistungen abgesichert werden. Eine bloße Möglichkeit zusätzlicher Hilfe schützt weniger wirksam als ein klarer Anspruch bei nachgewiesenem unabweisbarem Bedarf.“
Empfehlungen der Volksanwaltschaft aus dem CESCR-Schattenbericht (Stand September 2026):
Mindeststandards anstelle von Höchstsätzen
Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs
Eigenständige, nicht degressive Mindestbedarfe für Kinder
Erwachsene Menschen mit Behinderung sollen ihre Eltern nicht mehr auf Unterhalt klagen müssen
Sozialhilfe/Mindestsicherung auch für subsidiär Schutzberechtigte
Hürden im Verfahren abbauen: durch aufsuchende Beratung, wirksame Soforthilfen, barrierefreie Antragsmöglichkeiten, klare Entscheidungsfristen
Gesetzlicher Schutz vor einem Leistungsausfall bloß wegen behebbarer Formmängel
