Ein junger Südtiroler studierte an der Fachhochschule St. Pölten. Fünf Jahre später fiel er aus allen Wolken, als sich die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) mit einer Gehaltspfändung von 1.600 Euro für Sozialversicherungsbeiträge bei ihm meldete: Jemand hatte unter seinem Namen im November 2020 im Studentenwohnheim ein Gewerbe für Häkel-, Stick- und Strickwaren angemeldet.
Nötig sind dafür nur ein Name, Geburtsdatum, Adresse und eine E-Mail-Adresse. Sicherheitsvorkehrungen, z.B. eine elektronische Signatur oder Unterschrift werden nicht verlangt. Da laut Magistrat der Stadt St. Pölten keine Gewerbeausschlussgründe vorlagen, wurde die Gewerbeanmeldung genehmigt.
Regelrecht verhöhnt fühlte sich der Mann, als man ihm mitteilte, dass der Zugang zur Gewerbeanmeldung niederschwellig sein soll und deshalb für eine Gewerbeanmeldung nicht mehr Daten nötig seien. Das Gewerbeamt glaubte ihm auch nicht, dass jemand anderer für ihn das Gewerbe angemeldet haben sollte. Selbst anmelden hätte er sich aber gar nicht können: Er ist blind und das betreffende Formular des Magistrats St. Pölten war nicht barrierefrei; auch hätte er die Strickwaren gar nicht herstellen können. Von dem unter seinem Namen angemeldeten Gewerbe erfuhr er erst durch die Exekution der SVS.
Da Herr B. das Gewerbe drei Jahre lang nicht ausgeübt hatte und mit der Entrichtung der Wirtschaftskammerumlage mehr als drei Jahre im Rückstand gewesen ist, endete seine Gewerbeberechtigung schließlich Anfang 2025. Kurz vor der Aufzeichnung der Sendung teilte die SVS der Redaktion von „Bürgeranwalt“ mit, dass man die exekutierten Sozialversicherungsbeiträge rückerstatten werde. Die Gewerbebehörde Magistrat St. Pölten verharrt indessen bis heute in ihrer Auffassung, dass das Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet worden sei und daher auch nicht gelöscht werde.
Volksanwalt Christoph Luisser dazu in der Sendung: „Das Einzige, was hier gehäkelt worden ist, war der Herr B. – nämlich von der Gewerbebehörde: Wenn für eine Gewerbeanmeldung nicht mehr als die paar Daten gebraucht werden, gibt es keinen Schutz vor Missbrauch. Dass der Magistrat St. Pölten auch noch wollte, dass Herrn B. beweisen soll, dass er das Gewerbe nicht angemeldet hat, ist rechtswidrig. So etwas ist in der Gewerbeordnung nicht vorgesehen. Und herzlos ist es obendrein. Offensichtlich hat der Herr Bürgermeister hier seine Behörden nicht im Griff. Spätestens nachdem die Volksanwaltschaft eingeschritten ist, hätte ihm der Akt vorgelegt werden müssen und er einsehen müssen, dass hier offensichtlich eine Scheinanmeldung vorliegt.“ Bei den Voraussetzungen für eine Gewerbeanmeldung solle man schon etwas nachbessern, indem beispielsweise künftig bei der Anmeldung ein Identitätsnachweis verlangt werde.
Eingabemaske von GISA - Gewerbeinformationssystem Austria