Wie sich im Zuge des Prüfverfahrens der Volksanwaltschaft herausstellte, war die Verordnung des Fahrverbots tatsächlich fehlerhaft verlautbart: § 48 der StVO verlangt nämlich, dass Verkehrsschilder so anzubringen sind, dass Kfz-Lenkerinnen und -Lenker sie „leicht und rechtzeitig“ erkennen können. Dies traf in diesem Fall nicht zu.
Die Volksanwaltschaft kritisierte auch die De-facto-Totalsperre der Kremser Altstadt für den Verkehr nach nur zwei Erhebungstagen als überschießend und unzweckmäßig. „Noch bevor das Prüfverfahren der Volksanwaltschaft abgeschlossen war, wurde die fehlerhafte Verordnung wieder außer Kraft gesetzt“, berichtet Volksanwältin Elisabeth Schwetz. „Die Stadt Krems will zur Klärung der Zweckmäßigkeit einen Sachverständigen einschalten. Bis dahin wird die Fahrverbots-Verordnung jedenfalls außer Kraft bleiben“, so Schwetz.