Ausschreibung: Leitung einer bundesweit tätigen Kommission der Volksanwaltschaft für das GEAS-Monitoring

Das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) sieht in allen EU-Mitgliedstaaten einen unabhängigen Überwachungsmechanismus zur Einhaltung der Grundrechte im Screening-Verfahren, im Grenzverfahren und im Grenzrückkehrverfahren vor (GEAS-Monitoring).

 

Das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) sieht in allen EU-Mitgliedstaaten einen unabhängigen Überwachungs-mechanismus zur Einhaltung der Grundrechte im Screening-Verfahren (Art. 10 Abs. 2 der Screening-Verordnung – VO (EU) 2024/1356), im Grenzverfahren (Art. 43 Abs. 4 der Verfahrensverordnung – VO (EU) 2024/1348) und im Grenzrückkehrverfahren (Art. 4 Abs. 3 der Grenzrückführungs-Verordnung – VO (EU) 2024/1349) vor (GEAS-Monitoring).

Es ist eine zeitnahe Umsetzung der EU-Verordnungen zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS-Reform) beabsichtigt. Dabei soll die Volksanwaltschaft mit den Aufgaben des unabhängigen Monitoring-Mechanismus betraut werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben beabsichtigt die Volksanwaltschaft eine multidisziplinär zusammengesetzte Kommission einzusetzen, die bundesweit tätig werden soll.

Aufgabe der Volksanwaltschaft und der von ihr eingesetzten Kommission soll es daher ab 12. Juni 2026 sein, die Umsetzung des einschlägigen Völkerrechts und unionsrechtlicher und innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu überwachen. Sollte es zu fundierten Anschuldigungen von Menschen- oder Grundrechtsverletzungen kommen, ist es Aufgabe des Monitoring-Mechanismus, diese zu untersuchen und sicherzustellen, dass gegebenenfalls Ermittlungen eingeleitet werden und deren Fortgang überwacht wird.

Entsprechend der Vorgabe des Art. 10 Abs. 2 UAbs. 5 Screening-VO und des Art. 43 Abs. 4 Verfahrens-VO sind die Aufgaben des unabhängigen Überwachungsmechanismus auf der Grundlage von Kontrollen vor Ort sowie zufälligen und unangekündigten Kontrollen wahrzunehmen.

Die Ausschreibung inkl. Anforderungsprofil für die Tätigkeit in dieser Kommission ist hier abrufbar. 

Die Bewerbungsfrist endet am 13. Mai 2026 (einlangend).

Hinweis: Die Ausschreibung erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Inkrafttretens der gesetzlichen Grundlage (siehe den entsprechenden Initiativantrag). Die Volksanwaltschaft übernimmt keine Haftung für allfällige Nachteile, die Bewerbenden im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Ausschreibung entstehen, sofern die gesetzliche Grundlage für eine Zuständigkeit der Volksanwaltschaft nicht zustande kommt oder die budgetäre Bedeckung nicht sichergestellt werden kann.


Pressewand der Volksanwaltschaft