Im Ärztegesetz ist geregelt, dass die/der Hinterbliebene einen Anspruch auf eine Waisenpension hat, wenn sie/er das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, solange sie/er sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet. Die näheren Vorschriften sollen in der Satzung festgelegt werden. Die Satzung des Wohlfahrtfonds der NÖ Ärztekammer hat zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die Waisenpension den Familienbeihilfe-Bezug festgelegt.
„So geht das aber nicht. Die Ärztekammer darf durch die Satzung etwa Details der Auszahlung festlegen, oder eine höhere Pension festsetzen. Was sie aber nicht darf: den gesetzlichen Anspruch kürzen“, erklärt Volksanwalt Achitz: „Die Satzung ist eine Verordnung, und eine Verordnung darf dem Gesetz nicht widersprechen, sondern es nur präzisieren.“
Ein Beispiel dafür ist die Wiener Ärztekammer, die für den Bezug der Waisenpension ausschließlich die im Ärztegesetz vorgesehenen Voraussetzungen vorsieht.
Achitz fordert die Ärztekammer für Niederösterreich auf, ihre Satzung so schnell wie möglich an die gesetzlichen Regeln anzupassen: „Normalerweise werden Regelungen schnell korrigiert, wenn die Volksanwaltschaft darauf hinweist, dass sie rechtswidrig sind.“ Sollte das in diesem Fall weiterhin nicht passieren, hat die Volksanwaltschaft die gesetzliche Befugnis, die entsprechende Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof anzufechten: „Davon machen wir immer wieder Gebrauch – durchaus erfolgreich.“