Unzulässiger Entzugseintrag im Führerscheinregister

Herr R. aus Wien beschwerte sich, weil die Bezirkshauptmannschaft (BH) Vöcklabruck einen vorübergehenden Führerscheinentzug im September 2020 nicht aus seinem Akt entfernt hatte.

Er wandte sich an die Volksanwaltschaft, Geschäftsbereich von Volksanwalt Dr. Christoph Luisser, weil ihm während einer Verkehrskontrolle der Führerschein vorläufig abgenommen worden war. Die amtsärztliche Blutuntersuchung hatte zum Ergebnis, dass es keinen medizinischen oder rechtlichen Grund für einen Führerscheinentzug gegeben habe. Herr R. erhielt seinen Probeführerschein daraufhin ohne Probezeitverlängerung oder anderweitige Einschränkung wieder zurück. Als er jedoch im April 2025 die Eintragung von Code 111 (Erlaubnis Krafträder der Klasse A1/125 ccm mit dem B-Führerschein zu fahren, ohne eine zusätzliche Prüfung ablegen zu müssen) in seinen Führerschein beantragen wollte, wurde ihm diese unter Hinweis auf den (immer noch) bestehenden Führerscheinentzugs-Eintrag verweigert. Da die Eintragung des Führerscheinentzugs ohne rechtsgültigen Bescheid vorgenommen und unzulässigerweise gespeichert worden war, vermutete er einen Missstand in der Verwaltung. 

Der Bezirkshauptmann der BH Vöcklabruck beantwortete die Anfrage der Volksanwaltschaft. Gegen Herrn R. wäre zunächst ein Bescheid erlassen worden, der den Entzug der Lenkberechtigung für einen Monat, eine amtsärztliche Untersuchung, eine verkehrspsychologische und fachärztliche psychiatrische Stellungnahme sowie eine Nachschulung bedeutet hätte. Herr R. habe ein Rechtsmittel ergriffen und das Blutgutachten hätte keine straßenverkehrsrelevante Beeinträchtigung ergeben. Die anschließende Wiederausfolgung des Führerscheins Ende September 2020 wäre im Führerscheinregister nicht ordnungsgemäß erfasst worden.

„Die Volksanwaltschaft beanstandete, dass die BH Vöcklabruck das Außerkrafttreten des Entziehungsbescheides offenbar zunächst nicht im Führerscheinregister ersichtlich gemacht hat. Die Richtigstellung im Führerscheinregister ist im April 2025 nachgeholt worden, sodass endlich auch die Eintragung des Code 111 im Führerschein von Herr R. möglich ist“, berichtet Volksanwalt Christoph Luisser. 

Fazit: Der beendete Führerscheinentzug wäre aus dem Führerscheinregister zu löschen gewesen. 


Rückseite eines österreichischen Führerscheins mit den verschiedenen Führerscheinkategorien Rückseite eines österreichischen Scheckkartenführerscheins. Bildnachweis: Wikimedia Commons – Republik Österreich