Das Meldeformular habe Herr K. nicht unterschrieben. Die Sachbearbeiterin habe ihren Fehler bedauert und wollte diesen rückgängig machen, der Amtsleiter sei jedoch eingeschritten und habe dies abgelehnt. Jede Person könne sich in Österreich ohne Einwilligung des Besitzers oder Vermieters überall mit Hauptwohnsitz anmelden, so seine Auskunft.
Die Volksanwaltschaft, Geschäftsbereich von Volksanwalt Dr. Christoph Luisser, ersuchte das Innenministerium (BMI) um eine Stellungnahme und interessierte sich insbesondere dafür, warum die Meldebehörde dem Hinweis einer vermuteten Scheinmeldung nicht nachgegangen war.
Wie sich im Prüfverfahren schließlich herausstellte, war die Gemeinde von der (falschen) Annahme ausgegangen, dass die Person, die die Almhütte bewirtschaftet hatte, auch deren Eigentümerin gewesen wäre. Das BMI erklärte, die Gemeinde darüber belehrt zu haben, dass laut Meldegesetz für eine gültige An- oder Abmeldung ein vollständig ausgefüllter Meldezettel vorliegen müsse und die Hauptwohnsitzmeldung in diesem Fall – aufgrund eines unvollständig ausgefüllten Meldezettels – rückgängig zu machen sei. „Da die Anmeldung im Fall von Herrn K. ohne vollständig ausgefüllten Meldezettel vorgenommen worden ist, war seine Beschwerde berechtigt. Aufgrund der angekündigten Stornierung der fälschlicherweise vorgenommenen Hauptwohnsitzmeldung und der Sensibilisierung der Bediensteten der Meldebehörde in der Gemeinde wurde der Beschwerdegrund jedoch als in Behebung befindlich angesehen“, erklärt Volksanwalt Luisser.
Fazit: Eine Anmeldung ohne Zustimmung des Liegenschaftseigentümers ist nicht möglich.