Die Rektorin der PPH Burgenland verwies auf einen Leitfaden der Fachstelle für Gender- und Diversitätskompetenz, dessen Empfehlungen zufolge ein (positiver) Abschluss bei Unterlassen des Genderns nicht möglich wäre. Die Studentin berief sich hingegen darauf, dass die Anwendung des generischen Maskulinums an sich nicht geschlechterdiskriminierend sei und wandte sich an die Volksanwaltschaft, Geschäftsbereich von Volksanwalt Dr. Christoph Luisser.
Die Volksanwaltschaft stellte eine Anfrage um Stellungnahme an den Wissenschaftsminister, in der sie u.a. wissen wollte, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Lehrkraft die Arbeit in „Fachdidaktische Grundlagen 2“ negativ beurteilte. Außerdem interessierte sie auch allgemein, welche Vorgaben zur „geschlechtersensiblen Sprache“ für jedes einzelne von der Studentin noch zu absolvierende Fach es noch gäbe und „ob sich eine allfällige Verpflichtung nur auf das sprachlich korrekte ‚Gendern‘ bezieht oder auch Schreibweisen verlangt […] werden, welche nach dem aktuellen Duden ‚vom amtlichen Regelwerk nicht abgedeckt sind“ (z.B. *, Binnen-I etc.).
Das Ministerium antwortete in seiner Stellungnahme, dass man grundsätzlich eine „geschlechtergerechte Sprache“ im Sinne einer Gleichstellung unterstütze und den PH für deren Prüfungsordnungen die Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache vorgegeben habe; man bezog sich dabei auf § 5 des BMBWF-Frauenförderungsplans. Erlaubt seien etwa die Paarschreibweise, geschlechtsneutrale Formulierungen oder auch die Schrägstrichvariante.
Die Volksanwaltschaft kritisierte die Stellungnahme der PPH Burgenland, welche die Auffassung vertrat, es wäre „rechtens bzw. sogar geboten, spätestens ab dem 5. Semester bei jeder schriftlichen Prüfung bei Fehlen der ‚geschlechtergerechten Sprache‘ eine negative Beurteilung zu erteilen“. Ein Unterlassen des Genderns wäre damit ein „allumfassendes Knock-out-Kriterium“. Eine so radikale Maßnahme sei durch die in der Stellungnahe zitierten Rechtsgrundlagen nicht gedeckt. Im Gegenteil schränke diese Vorgangsweise das Recht jedes Bürgers deutlich ein, sich gemäß Art 8 (1) Bundes-Verfassungsgesetz im Verkehr mit Behörden der deutschen Amtssprache in allen sprachlich korrekten Formen (z.B. auch des generischen Maskulinums) zu bedienen. „Die Volksanwaltschaft schloss sich auch nicht der Ansicht an, dass eine sprachliche Gleichstellung in jedem einzelnen Satz beachtet werden muss. Dies würde ja eine vollkommen veraltete Pädagogik des ‚Einbläuens‘ bedeuten, die auch durch ständige, eindringliche Wiederholung eine Gesinnungsänderung erreichen wollte“, erklärt Volksanwalt Luisser.
Das Wissenschaftsministerium räumte schließlich ein, dass die Ausführungen der „Fachstelle für Gender- und Diversitätskompetenz“, die bei Nichtgendern ab dem 5. Semester eine konsequente Negativbeurteilung von Arbeiten gefordert hatte, nicht mehr unterstützt werden. Die PPH Burgenland hat einen Hinweis darauf von ihrer Internetseite entfernt. „Die Nichteinhaltung von diesbezüglichen Formulierungsrichtlinien wird künftig nur mehr verhältnismäßig, in Form eines Punkteabzugs, beurteilt“, berichtet Volksanwalt Christoph Luisser. Positiv sei auch, dass den PH kommuniziert werden solle, dass die Empfehlungen des Deutschen Rechtschreibrates zu berücksichtigen sind, so der Volksanwalt.
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