• Rechtsgrundlagen

    Die Rechtsgrundlagen der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates sind im Bundes-Verfassungsgesetz, im Volksanwaltschaftsgesetz sowie in der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung geregelt.

  • Verfassungsbestimmungen

    Artikel 148a bis 148j des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) legen die rechtliche Stellung sowie die Aufgaben der Volksanwaltschaft fest. Es stellt klar, dass die Volksanwälte ihr Amt unabhängig ausüben.

    Nach den verfassungsgesetzlichen Bestimmungen kann sich jeder bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Missstände in der Verwaltung, einer behaupteten Verletzung in Menschenrechten oder wegen Säumnis eines Gerichtes beschweren. Die Volksanwaltschaft hat jede Beschwerde zu prüfen.

    Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, von ihr vermutete Missstände in der Verwaltung sowie vermutete Verletzungen in Menschenrechten von Amts wegen zu prüfen. Zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte obliegt es der Volksanwaltschaft und ihren Kommissionen, Orte der Freiheitsentziehung sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu besuchen und zu überprüfen. Sie ist außerdem befugt, das Verhalten der zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen.

    Der Volksanwaltschaft obliegt ferner die Mitwirkung an der Erledigung der an den Nationalrat gerichteten Petitionen und Bürgerinitiativen. Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben die Volksanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie haben ihr Einsicht in Akten zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

    Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten. Die Volksanwälte haben das Recht, an den Verhandlungen über ihre Berichte im Nationalrat und im Bundesrat sowie in deren Ausschüssen teilzunehmen. Dieses Recht bezieht sich auch auf Verhandlungen über die die Volksanwaltschaft betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes.

    Das Bundes-Verfassungsgesetz legt fest, dass die Volksanwaltschaft aus drei Mitgliedern besteht, von denen jeweils eines den jährlich wechselnden Vorsitz ausübt. Die Funktionsperiode beträgt sechs Jahre, wobei eine einmalige Wiederwahl zulässig ist. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft werden vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses gewählt, wobei die drei mandatsstärksten Parteien des Nationalrates je ein Mitglied vorschlagen.

    OPCAT-Durchführungsgesetz
    Mit dem Bundesgesetz zur Durchführung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) wurde die gesetzliche Grundlage der Arbeit der Volksanwaltschaft als Nationaler Präventionsmechanismus für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte geschaffen.

  • Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft

    Das Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft (Volksanwaltschaftsgesetz 1982 - VolksanwG) regelt die Organisation und Verfahrensabläufe der Volksanwaltschaft. Außerdem sind die Aufgaben und der rechtliche Rahmen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte festgelegt.

    Nach den gesetzlichen Bestimmungen werden die Beschlüsse der Volksanwaltschaft mit Stimmenmehrheit gefasst. Für eine kollegiale Beschlussfassung ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Mit dieser haben die Mitglieder über die Geschäftsordnung, die Geschäftsverteilung, Empfehlungen, Fristsetzungsanträge und Anregungen, Berichte an den Nationalrat und den Bundesrat, Anträge an den Verfassungsgerichtshof, Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen und Anregungen zu Gesetzesänderungen oder -erlässen zu entscheiden. Auch die Bestellung und Abberufung der Kommissionsmitglieder und der Mitglieder des Menschenrechtsbeirates unterliegen der kollegialen Beschlussfassung. Das Kollegium entscheidet außerdem über die Prüfschwerpunkte sowie Prüfstandards für die Kontrollbesuche der Kommissionen.

    Gemäß Volksanwaltschaftsgesetz sind die Berichte der Volksanwaltschaft nach Vorlage an den Nationalrat und Bundesrat zu veröffentlichen. Überdies ist der Jahresbericht der Volksanwaltschaft über ihren präventiven Menschenrechtsschutz dem UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter zu übermitteln.

    Das Volksanwaltschaftsgesetz legt fest, dass die Organe des Bundes verpflichtet sind, innerhalb einer Frist von acht Wochen den an sie gerichteten Empfehlungen der Volksanwaltschaft zu entsprechen. Wenn der Empfehlung nicht entsprochen wurde, haben sie dies schriftlich zu begründen.

    Schutz und Förderung der Menschenrechte

    Gemäß Volksanwaltschaftsgesetz obliegt es der Volksanwaltschaft, zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte Orte der Freiheitsentziehung sowie Einrichtungen und Programme für Menschen mit Behinderungen zu besuchen bzw. zu überprüfen. Die Volksanwaltschaft ist außerdem befugt, das Verhalten der zur unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen. Der Volksanwaltschaft ist dabei Einsicht in Unterlagen sowie Auskunft über die Anzahl und die Behandlung jener, denen die Freiheit entzogen ist oder war, zu erteilen. Sie hat Zutritt zu sämtlichen Anlagen von Orten der Freiheitsentziehung sowie von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Auf ihren Wunsch hin ist ihr Kontakt zu den Menschen an den Orten der Freiheitsentziehung bzw. in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder zu Auskunftspersonen zu gewähren. Die Volksanwaltschaft ist außerdem berechtigt, umfassende Einsicht in medizinische Daten zu nehmen.

    Kommissionen führen Kontrollen für die Volksanwaltschaft durch

    Das Volksanwaltschaftsgesetz legt fest, dass die Volksanwaltschaft mindestens sechs Kommissionen einzusetzen hat. Jede Kommission wird von einer auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannten Persönlichkeit geleitet. Die Volksanwaltschaft bestellt die Mitglieder der Kommissionen, wobei sie sich um eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine angemessene Vertretung ethnischer Gruppen und Minderheiten zu bemühen hat. Alle Mitglieder haben über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse zu verfügen. Die Bestellung erfolgt für sechs Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.

    Die Kommissionen führen Besuche und Überprüfungen für die Volksanwaltschaft durch. Sie berichten der Volksanwaltschaft über ihre Besuche und erstatten ihr Vorschläge für Missstandsfeststellungen und Empfehlungen und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht. Kommt die Volksanwaltschaft diesen Vorschlägen nicht nach, sind die Kommissionen berechtigt, den Berichten der Volksanwaltschaft Bemerkungen anzuschließen.

    Menschenrechtsbeirat berät die Volksanwaltschaft

    Das Volksanwaltschaftsgesetz legt fest, dass der Menschenrechtsbeirat die Volksanwaltschaft bei der Festlegung von Prüfschwerpunkten sowie vor der Erteilung von Missstandsfeststellungen und Empfehlungen berät. Er kann der Volksanwaltschaft außerdem Vorschläge zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards erstatten.

    Der Menschenrechtsbeirat besteht gemäß Volksanwaltschaftsgesetz aus einer oder einem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, 14 weiteren Mitgliedern und 14 Ersatzmitgliedern. Der Vorsitz wird von der Volksanwaltschaft bestellt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bestellt ebenfalls die Volksanwaltschaft, wobei hier der Menschenrechtsbeirat zuzustimmen hat. Je ein Mitglied und Ersatzmitglied schlagen der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin, der Innenminister oder die Innenministerin, der Justizminister oder die Justizministerin, der Gesundheitsminister oder die Gesundheitsministerin, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport, der Sozialminister oder die Sozialministerin und der Bundesminister oder die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten vor. Sieben von der Volksanwaltschaft zu bestimmende Nichtregierungsorganisationen, die sich der Wahrung der Menschenrechte widmen, schlagen je ein Mitglied und Ersatzmitglied vor. Die Bestellung erfolgt für sechs Jahre, wobei eine Wiederwahl zulässig ist.

    Zu Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Menschenrechte verfügen. Vorsitz und Stellvertretung haben auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannte Persönlichkeiten mit ausgezeichneten Kenntnissen der Organisation und Funktionsweise der Verwaltung sowie mit einer wissenschaftlichen Qualifikation auf dem Gebiet des Verfassungsrechts zu sein.

  • Geschäftsordnung

    Die Geschäftsordnung regelt die interne Organisation der Volksanwaltschaft und die Arbeitsabläufe im Detail. Sie legt auch fest, welche Entscheidungen die Volksanwälte kollegial, also gemeinsam, treffen.

    Die Volksanwaltschaft hat sich gemäß bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen eine Geschäftsordnung sowie eine Geschäftsverteilung zu geben. Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft.

    Die Volksanwaltschaft hat in ihrer Geschäftsordnung auch die Geschäftsordnung der Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates zu regeln.

    Die Geschäftsordnung legt fest, dass die Mitglieder der Volksanwaltschaft regelmäßig Sitzungen abzuhalten haben. Die Geschäftsordnung setzt auch die Aufgaben der Kommissionsleiterinnen und Kommissionsleiter fest und regelt die genaueren Bestimmungen für die Durchführung ihrer Kontrollbesuche. Des Weiteren definiert sie Aufgaben, Zusammensetzung und Funktionsdauer des Menschenrechtsbeirates.

  • Geschäftsverteilung

    In der Geschäftsverteilung legen die Volksanwälte fest, wer für die Kontrolle welcher Gesetzesbereiche verantwortlich ist. Auch die Aufgaben des Vorsitzes werden detailliert aufgezählt.

    Die Volksanwaltschaft hat sich gemäß bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen eine Geschäftsordnung sowie eine Geschäftsverteilung zu geben. Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft.

    Die Geschäftsverteilung legt die Aufgabenbereiche der Mitglieder der Volksanwaltschaft fest. Die Volksanwaltschaft hat in ihrer Geschäftsverteilung außerdem die Geschäftsverteilung der Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates zu regeln.

    Die Geschäftsverteilung bestimmt, welche Kommissionen in welchen Regionen Österreichs tätig sind und welche Aufgaben die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Menschenrechtsbeirates wahrzunehmen hat.