Diskriminierungsverbot im Verwaltungsstrafrecht: Empfehlungen der Volksanwaltschaft werden umgesetzt

16. August 2012

Die Volksanwaltschaft weist seit langem auf die unzureichende Umsetzung des verwaltungsstrafrechtlichen Verbotes von Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Herkunft beim Zutritt zu öffentlichen Orten und bei der Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen hin.

In Kollegialbeschlüssen aus den Jahren 2007 und 2011 stellte die Volksanwaltschaft Missstände der Verwaltung insofern fest, als dass mit der uneinheitlichen und ineffizienten Anwendung des Diskriminierungsverbotes nach Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG die internationalen, gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Verpflichtungen Österreichs zur Bekämpfung von Diskriminierung nicht erfüllt werden können. Dabei wird auch auf die restriktive Interpretation des Diskriminierungsverbotes, das den internationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zum Diskriminierungsschutz nicht entsprechen kann, Bezug genommen.

So werden zB Zutrittsverweigerungen für türkische Männer zu Diskotheken oder Inserate, die freie Stellen oder Wohnungen nur für Inländer anbieten, nicht ausreichend verfolgt und geahndet, obwohl dies rechtlich verboten ist. Das ist nach der Wahrnehmung der VA und vieler NGO´s auch ein Grund dafür, warum Betroffene trotz Diskriminierungserfahrungen nur selten Anzeigen bei Behörden einbringen und die wenigen Verfahren oft ohne Bestrafung eingestellt wurden.

Die Volksanwaltschaft hat daher an die zuständige Bundesregierung bereits zweimal die Empfehlung gerichtet, dafür zu sorgen, dass das gesetzliche Verbot der ethnischen Diskriminierung bundesweit einheitlich und wirksam vollzogen wird.

Mit 1. September 2012 tritt nun eine Gesetzesänderung in Kraft. Unter Bezugnahme auf die Empfehlungen der Volksanwaltschaft wurde Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG neugefasst, wodurch eine effizientere Verfolgung und Bestrafung diskriminierender Praktiken möglich sein sollte (BGBl I 50/2012). Künftig muss von Betroffenen nämlich nicht mehr der Beweis erbracht werden, „allein auf Grund“ seiner oder ihrer ethnischen Herkunft beim Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen benachteiligt worden zu sein.

Die Volksanwaltschaft hofft, dass dies – neben anderen notwendigen Maßnahmen wie Schulungen der Behörden und Informationskampagnen – zu einer wesentlichen Verbesserung des Diskriminierungsschutzes bei öffentlichen Gütern und Dienstleistungen beiträgt.