Türkischen Besuchern wird Zutritt zu Diskothek verweigert

15. Juni 2011

Ein Mann türkischer Herkunft will mit seiner österreichischen Frau eine Diskothek in Graz besuchen. Nur von ihm verlangt der Türsteher einen Ausweis, alle anderen werden eingelassen. Aber auch den vorgezeigten türkischen Reisepass lehnt der Türsteher mit den Worten "Da kann ja irgendetwas drin stehen, das kann ich nicht lesen", ab und lässt den Mann nicht in die Diskothek.  

Einige Monate später will ein anderer Mann türkischer Herkunft ebenfalls die Diskothek besuchen. Während sein Bruder Stammgast im Lokal ist und eingelassen wird, wird er vom Türsteher ohne ersichtlichen Grund abgewiesen.

Beide Männer brachten Anzeige wegen Verletzung des Verbots der ethnischen Diskriminierung nach Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG ein. In beiden Fällen stellte der Magistrat der Stadt Graz jedoch keine Diskriminierung fest und stellte die Verfahren ohne Bestrafung ein. Begründet wurde das damit, dass auch andere Menschen, deren Aussehen einen Migrationshintergrund vermuten lässt, die Diskothek besuchen und daher nicht bewiesen werden könne, dass Grund für die Zutrittsverweigerung allein die ethnische Herkunft war. Die NGO "Helping Hands Graz" brachte in Vertretung der Betroffenen dagegen Beschwerde bei der Volksanwaltschaft ein.

Wie das Kollegium der Volksanwaltschaft am 31. Mai 2011 feststellte, ist dieses Vorgehen der Strafbehörden ein Missstand in der Verwaltung. Bereits im Jahr 2007 führte die Volksanwaltschaft in  Wien eine umfangreiche Prüfung durch und stellte dabei gravierende Missstände bei Vollziehung des Diskriminierungsverbots fest. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst stellte daraufhin in einem Schreiben an alle Strafbehörden ausdrücklich fest, dass eine Verletzung dieses Diskriminierungsverbots kein Bagatelldelikt ist.

Dennoch ist die Verfolgung rassistischer Diskriminierungen durch die Verwaltungsstrafbehörden weiterhin ineffizient, wie die Volksanwaltschaft im aktuellen Prüfungsverfahren feststellen musste. Diskriminierende Türpolitik von Lokalen und Diskotheken ist eine Erfahrung, die Personen mit Migrationshintergrund häufig machen müssen, wie die Berichte der NGO's zeigen. Umso wichtiger ist es, dass derartige Vorgänge von den Behörden verfolgt und rechtlich geahndet werden. Die allgemeine Rechtfertigung von Lokalbetreibern, dass andere Personen mit Migrationshintergrund in das Lokal gelassen werden, schließt nicht aus, dass im konkreten Fall eine ethnische Diskriminierung vorliegt. So gibt es zB Hinweise darauf, dass manche Lokale eine "Ausländerquote" haben, also nur einer bestimmten Anzahl von Personen mit Migrationshintergrund den Zutritt erlauben, was natürlich ebenso eine verbotene Diskriminierung darstellt.

Trotz der hohen Zahl an Diskriminierungserfahrungen werden äußerst wenig Beschwerden und Anzeigen bei den Behörden eingebracht und die wenigen Verfahren oft ohne Bestrafung eingestellt. So gab es zB im Jahr 2009 bundesweit nur 10 Anzeigen wegen ethnischer Diskriminierung in Lokalen und Diskotheken. Die Hälfte davon wurde eingestellt.  Es ist daher nicht verwunderlich, dass die ineffiziente Vollziehung des Verbots rassistischer Diskriminierungen durch die österreichischen Behörden von den internationalen Stellen seit langem kritisiert wird.

Die Volksanwaltschaft hat daher an die zuständige Bundesregierung die Empfehlung gerichtet, mit konkreten Anweisungen dafür zu sorgen, dass das Verbot der ethnischen Diskriminierung nach Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG bundesweit einheitlich und wirksam vollzogen wird. Die Behörden müssen entsprechend geschult und ihr Bewusstsein für verbotene Diskriminierungen geschärft werden. Weiters empfiehlt die Volksanwaltschaft, Informationskampagnen zu starten, um die Bevölkerung zu informieren, welche Beschränkungen beim Zugang zu Dienstleistungen verbotene Diskriminierungen darstellen und wohin sich Angehörige ethnischer Minderheiten wenden können, um die Beendigung des diskriminierenden Verhaltens sowie eine Ahndung von Gesetzesverstößen einzufordern.