Verletzter muss Kosten der Flugrettung übernehmen

19. Dezember 2015

Im Frühjahr 2015 kommt ein Heerespilot im Rahmen eines Skikurses des Bundesheeres zu Sturz, starke Schmerzen im Rücken und im Knie sind die Folge. Die Bergrettung verständigt die Flugrettung. Da zu diesem Zeitpunkt kein Hubschrauber aus Kärnten zur Verfügung steht, nimmt die Flugrettung aus Tirol die Bergung vor und bringt den Verletzten in das nächstgelegene Krankenhaus – das Bezirkskrankenhaus Lienz.

Bei dem Sturz zieht er sich einen Bruch des linken Schienbeinkopfes mit knöchernem Ausriss des vorderen und hinteren Kreuzbandes, eine Zerrung des äußeren Seitenbandes des Kniegelenks sowie Verletzungen der Wirbelsäule zu. Die Flugrettung stellt Kosten von rund 5.100 Euro in Rechnung. Eine finanzielle Unterstützung durch die Steiermärkische Gebietskrankenkasse oder die AUVA erhält der Verletzte nicht.

Im Studio der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“ erklärt Volksanwalt Dr. Günther Kräuter, wie es durch die Verstrickung mehrerer Ursachen zu keiner Kostendeckung durch die gesetzlichen Krankenkassen kommt.

Die Flugrettung in Österreich ist Landessache. Das Land Kärnten hat auch zwei Unternehmen die Flugrettung vertraglich verantwortet. Da ein Flugrettungs-Unternehmen aus Tirol aber den Transport übernommen hat, übernimmt das Land Kärnten die Kosten für die Bergung nicht.

Die Sozialversicherungsträger lehnen ebenfalls eine Kostenübernahme ab. Es ist unbestritten, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Die AUVA hätte im Fall des Transportes in ein Unfallkrankenhaus einen Kostenbeitrag von rund 948,27 Euro erstattet. Die Flugrettung hat jedoch das nächstgelegene Krankenhaus, und nicht ein Unfallkrankenhaus, angeflogen. Daher verweist die AUVA auf die Vorleistungspflicht der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (StGKK).

Die StGKK lehnt jedoch ab, da „eine derartige medizinische Notwendigkeit“ für den Transport mit der Flugrettung angesichts der Verletzungen nicht vorliege, auch wenn von der Bergrettung vor der Bergung davon ausgegangen wurde.

Volksanwalt Kräuter kann die Vorgangsweise der Sozialversicherungsträger nicht nachvollziehen. Der Verletzte wurde nicht aus „einer Art Bequemlichkeit“, sondern aufgrund der Verletzungen mit dem Hubschrauber transportiert. Die Volksanwaltschaft wird erneut mit den zuständigen Versicherungen in Kontakt treten, damit der verletzte Heerespilot nicht auf den Kosten sitzen bleibt.

 

Nachgefragt: Haftopferrente aus der DDR reduziert Mindestsicherung

Insgesamt acht Jahre Freiheitsstrafe musste eine ehemalige DDR Bürgerin nach mehreren erfolglosen Fluchtversuchen verbüßen – Folter, Misshandlung und Entwürdigung gehörten zu ihrem Alltag. Sie erhält für die zu Unrecht verhängte Strafe nach dem deutschen Rehabilitierungsgesetz monatlich eine sogenannte Haftopferrente in der Höhe von 300 Euro. Aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Verfassung ist es der 57-Jährigen nicht möglich, einer Beschäftigung nachzugehen. Sie ist auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) –  rund 827 Euro – angewiesen.

Nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz zählen alle Einkünfte bei der Berechnung der Mindestsicherung als Einkommen – so auch die Haftopferrente. Volksanwalt Kräuter betonte, dass die Behörde rechtlich korrekt gehandelt hat, ersuchte jedoch einerseits um eine Prüfung anderer Hilfeleistungen für die Betroffene und forderte andererseits eine gesetzliche Änderung.

Nach der Sendung konnte zwar eine kleine Verbesserung in der Wohnsituation der Frau erreicht werden, das Grundproblem, die Anrechnung der Haftopferentschädigung aus der DDR auf die Mindestsicherung ist weiterhin nicht gelöst.

Die Volksanwaltschaft wird diesen Fall auch in ihren Bericht an den Salzburger Landtag aufnehmen. Schließlich bedeutet die Anrechnung der Haftopferrente nicht nur einen beachtlichen finanziellen Verlust, auch die Symbolik eines Ausgleiches für das erlittene Leid geht verloren.