Ungerechtfertigte Geldstrafe wegen Lichthupbetätigung

11. Dezember 2013

Ein Bürger wandte sich an die Volksanwaltschaft, da die Bezirkshauptmannschaft Güssing über ihn ein Strafmandat verhängte, das er als nicht gerechtfertigt ansah. Er hatte einen entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer mit Lichtzeichen vor der Polizeikontrolle gewarnt. Die Volksanwaltschaft leitete ein Prüfverfahren ein, und es stellte sich heraus, dass die Vorgehensweise des Straßenaufsichtsorgans nicht rechtens war.

Die Behörde bezog sich bei der Strafverfügung auf die Straßenverkehrsordnung. Nach der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes enthalten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung jedoch kein Verbot für die Abgabe von Blinkzeichen, es sei denn Straßenbenützer werden geblendet. Optische Warnzeichen – so stellte die Volksanwaltschaft fest – sind allenfalls nach dem Kraftfahrgesetz strafbar, wenn über einem längeren Zeitraum kurze Blinkzeichen abgegeben werden. „Das Straßenaufsichtsorgan zog bei der Erlassung der Organstrafverfügung daher nicht nur die falsche Gesetzesgrundlage heran, die Abgabe von Warnzeichen war in diesem Fall auch nicht strafbar“, stellt Volksanwalt Dr. Peter Fichtenbauer fest.

Die Landespolizeidirektion Burgenland gestand das behördliche Fehlverhalten ein und informierte die Sicherheitsbediensteten in einem Rundschreiben über die geltende Rechtslage. „Ich freue mich, dass der Rechtsansicht der Volksanwaltschaft umgehend Rechnung getragen wurde und eine entsprechende Mitteilung an die Sicherheitsbediensteten ergangen ist“, schließt Fichtenbauer.