Unerwünschte Beisetzung im Urnengrab

10. November 2012

Unerwünschte Beisetzung im Urnengrab

 

Eine Wienerin ist fassungslos bezüglich der Vorgehensweise der Friedhofsverwaltung: In ihrem Familiengrab, an dem ihr das ausschließliche Benützungsrecht zusteht, ist eine Beisetzung erfolgt. In diesem Grab liegt nun die Urne einer Verwandten, auf die sie zu Lebzeiten nicht gut zu sprechen war. Alle diesbezüglichen Beschwerden bei der Friedhofsverwaltung waren vergeblich, die unerwünschte Urne blieb im Grab. Die Betroffene ließ daraufhin die Urnen ihrer Großeltern und ihres Vaters exhumieren und auf einem anderen Friedhof begraben. Offen blieb die Frage, wer die Kosten übernehmen sollte? Schließlich erfolgte die Exhumierung und Umbettung nicht freiwillig, sondern aufgrund der ignoranten Vorgehensweise der Friedhofsverwaltung. Volksanwältin Brinek dazu: „Es ist mir unbegreiflich, dass wir immer wieder mit solchen Beschwerden konfrontiert werden. Klar ist, nur wer der eingetragene Benützungsberechtigte ist, kann auch über die Grabstelle verfügen. Man kann doch wohl erwarten, dass die Friedhofsverwaltung in diesen Fällen Kontakt mit den Berechtigten aufnimmt.“ Die Volksanwältin weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Geschädigten als Benützungsberechtigte weiterhin die Pflichten für dieses – nunmehr für sie wertlos gewordene – Grab wahrnehmen muss und fordert: „Ich verlange nicht nur, dass die Verwaltung den entstandenen Schaden ersetzt, sondern auch eine Erklärung der Übernahme der Haftung abgibt!“ Der Geschäftsführer der Wiener Friedhöfe stellte daraufhin ein diesbezügliches Angebot in Aussicht.

 

Fichte stört Grabesruhe

 

Eine zwölf Meter hohe Fichte steht auf dem Grab einer Wiener Familie. Die Friedhofsverwaltung forderte sie nunmehr schriftlich auf, den Baum auf ihre Kosten zu entfernen bzw. erließ einen "Beerdigungsstopp". Wegen des zu hohen Baums dürfe niemand mehr in diesem Grab bestattet werden, solange er nicht gefällt wird. Volksanwältin Brinek stellt klar, dass ausschließlich die Benützungsberechtigte, jedoch nicht – wie in diesem Fall angeschrieben – der Erleger des Grabstellenentgeltes für die gärtnerische Ausgestaltung haftbar ist. Die Benützungsberechtigte sei jedoch schon lange verstorben und somit müsse die Friedhofsverwaltung die Kosten für die Baumfällung übernehmen. Brinek dazu: „Diese Pflanzung hat unser Beschwerdeführer sicher nicht veranlasst, schon alleine aufgrund der Höhe dieses Baumes ist klar, dass dieser älter als die Grabstelle ist. Ich fordere daher die Friedhofsverwaltung auf, die Kosten für die Entfernung zu übernehmen!“ Das vorliegende Angebot der Verwaltung, einen Platz für eine mögliche Ersatzpflanzung bereitzustellen, wertet Brinek als „Nichtangebot“.