Stellungnahme zum Entwurf der Studienförderungsgesetz-Novelle

3. April 2014

In ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Studienförderungsgesetz-Novelle kritisiert die Volksanwaltschaft die bestehende Altersgrenze von 30 Jahren bzw. max. 35 Jahren für den Bezug der Studienbeihilfe. Dies ist angesichts steigender Lebenserwartung und späterem Pensionsantrittsalter nicht mehr zeitgemäß. Die Volksanwaltschaft tritt für die Anhebung der Altersgrenze für alle Studierenden ein.

Weiterhin Nachteile für den Bezug von Studienbeihilfe sieht die Volksanwaltschaft für verheiratete Studierende. Derzeit wird das Einkommen der Eheleute und der eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner in die Berechnung der Studienbeihilfe miteinbezogen. Dies führt zu einem geringeren Beihilfebetrag. Die Volksanwaltschaft fordert, dass verheiratete Studierende, die vor Beginn des Studiums gearbeitet haben, beim Bezug der Studienbeihilfe nicht benachteiligt werden.

Außerdem spricht sich die Volksanwaltschaft für eine Gleichstellung von Studierenden mit Behinderung beim Bezug der Studienbeihilfe aus. Derzeit erhalten Menschen mit Hörbehinderung eine höhere Studienbeihilfe als Menschen mit Sehbehinderung bzw. Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Diese ungleiche Behandlung soll im Wege einer Anhebung der Studienbeihilfe für die letztgenannte Gruppe beseitigt werden.

Die Volksanwaltschaft begrüßt die vorgesehenen Maßnahmen im Zusammenhang mit Anträgen auf Erhöhung der Studienbeihilfe, fordert jedoch weitere Verbesserungen. Der vorliegende Entwurf sieht vor, dass Anträge, die außerhalb der Antragsfrist eingebracht werden, mit jenem Monat wirksam werden, in welchem der Antrag gestellt wurde. Die Volksanwaltschaft ist der Ansicht, dass Studierende die erhöhte Studienbeihilfe rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Entstehens des erhöhten Anspruchs erhalten sollen.

Des Weiteren kritisiert die Volksanwaltschaft das aufwändige Studienbeihilfeverfahren. Studierende, die keinen bzw. einen zu geringen Unterhalt von ihren Eltern erhalten, müssen dies der Studienbeihilfenbehörde mittels eines Gerichtsurteils nachweisen. Der damit verbundene Aufwand führt regelmäßig zu Beschwerden bei der Volksanwaltschaft. Daher empfiehlt die Volkanwaltschaft, die strengen Vorgaben zu lockern.

Die Volksanwaltschaft weist zuletzt darauf hin, dass gerade jene Studierenden, die eine besonders lange tägliche Anreise für die Absolvierung des Studiums auf sich nehmen müssen, keinen Fahrtkostenzuschuss erhalten. Sie regt daher eine entsprechende Regelung im Gesetz an.