Rechtswidrige Rodungsbewilligung in Gerasdorf

27. Jänner 2014

Volksanwälte stellten einstimmig Missstand in der Verwaltung durch die BH Wien-Umgebung fest

Zwei Bewohner einer Kleingartensiedlung in der Stadtgemeinde Gerasdorf wandten sich an die Volksanwaltschaft, da die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung die Rodung einer Waldfläche von fast 19.000 mbewilligte. Die Waldfläche soll als Bauland-Betriebsgebiet genutzt werden. Die Anrainer zeigten sich besorgt, da mit der Rodung der Waldfläche ein wichtiges stadtnahes Erholungsgebiet zerstört würde. Sie vermuteten außerdem Rechtwidrigkeiten beim Bewilligungsverfahren.

Die Volksanwaltschaft leitete eine umfassende Prüfung ein und konnte die vermuteten Rechtswidrigkeiten bestätigen. „Das Kollegium der Volksanwaltschaft hat einstimmig beschlossen, dass die Erteilung der Rodungsbewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zum Zweck der Parzellierung, Er- und Aufschließung und Baureifmachung eines künftigen Bauland-Betriebsgebietes in der Stadtgemeinde Gersadorf einen Missstand in der Verwaltung darstellt“, so Volksanwalt Dr. Peter Fichtenbauer.

Gemäß Forstgesetz kann die Behörde eine Rodung bewilligen, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht, die Waldfläche anders zu nutzen. Es obliegt der Behörde, diese Interessensabwägung darzulegen und auszuführen, auf welchen Grundlagen sich die Entscheidung stützt. Dies ist für die Volksanwaltschaft nur unzureichend passiert. „Aus Sicht der Volksanwaltschaft fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Klärung der Frage, ob der angegebene Rodungszweck im öffentlichen Interesse liegt“, erläutert Fichtenbauer.

Der Bewilligungsbescheid beschränke sich auf ein Gutachten des Forstsachverständigen, das aus Sicht der Volksanwaltschaft als Entscheidungsgrundlage ungeeignet ist. „Eine derart unvollständige Beurteilung der Wirkungen einer Waldfläche lässt eine gesetzeskonforme Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Waldes und etwaigen öffentlichen Interessen an einer waldfremden Verwendung des Waldbodens nicht zu“, schließt Fichtenbauer.