Prüfverfahren zu Jagderlaubnis in Wohngebiet

13. Jänner 2014

Seit Jahren besteht ein Streit zwischen einem Jagdaufseher und einem Bungalow-Besitzer an einem Badeteich bei Velm in Niederösterreich. Der Bungalow-Besitzer beklagt sich darüber, dass unmittelbar neben den Bungalows Jagd auf Hasen und Fasane gemacht werde. Umgekehrt besteht der Jagdaufseher darauf, dass der Bungalow-Besitzer seine Hündin nicht ohne Leine im Jagdgebiet laufen lassen soll.

Volksanwalt Dr. Peter Fichtenbauer leitete aus diesem Anlass ein amtswegiges Prüfverfahren ein. Er geht der Frage nach, wie es in Velm dazu kam, dass ein Wohngebiet als Jagdgebiet ausgewiesen wurde. „Ich möchte die Umstände aufklären, wie dies möglich war“, so Fichtenbauer.

Fichtenbauer verweist auf Paragraf 17 des NÖ Jagdgesetzes: „Dieser verbietet unter anderem die Jagd in der Umgebung von Friedhöfen, Häusern und Gehöften“, erläutert Fichtenbauer und folgert: „Auch wenn die Bade-Bungalows in das Jagdgebiet einbezogen wurden, hat ein Jagdaufseher dort nichts verloren.“

Fichtenbauer verweist außerdem auf Paragraf 96 des Jagdgesetzes, der festlegt, dass in der nächsten Umgebung von Ortschaften, einzelnen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden das Wild zwar getrieben, aber nicht beschossen werden darf. „Die amtswegige Prüfung wird Klarheit in dieser Angelegenheit bringen“, schließt Fichtenbauer.