Neue Regelung bestraft Arbeitswillige

10. Oktober 2015

Seit 1. Jänner 2014 beziehen arbeitsunfähige Versicherte ab dem 50. Lebensjahr keine befristete Berufs- oder Invaliditätspension, sondern ein Rehabilitationsgeld. Dass das Gesetz Mängel aufweist, zeigt der Fall einer Kärntnerin.

Die Kärntnerin erkrankte im Jahr 2005 an Krebs. Dennoch ging sie einer Teilzeitbeschäftigung nach und bezog neben ihrem Einkommen eine bis August 2014 befristete Berufsunfähigkeitspension (BU-Pension) als Teilpension. Im Dezember 2013 wurde die alleinerziehende Mutter operiert. Danach befand sie sich im Krankenstand, im  Jänner 2015 endete ihr Arbeitsverhältnis.

Die Kärntner Gebietskrankenkasse erkannte ihr mit Bescheid vom Jänner 2015 das Rehabilitationsgeld – also die Berufsunfähigkeitspension für Personen, die unter 50 Jahren alt sind – zu.  Insgesamt erhält sie nun rund 717 Euro Reha-Geld monatlich, obwohl der Ausgleichszulagenrichtsatz rund 872 Euro beträgt. Das bedeutet einen Verlust von 155 Euro monatlich.

Wieso die Kärntnerin monatlich weniger Geld erhält, erklärte Volksanwalt Dr. Günther Kräuter in der ORF-Sendung Bürgeranwalt.

Grundsätzlich ist bei Übergangsfällen vom alten ins neue System die bezogene BU-Pension zuzüglich der bezogenen Ausgleichszulage die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld. Aufgrund ihrer Berufstätigkeit erhielt sie aber keine Ausgleichszulage und diese fehlt nun bei der Berechnung ihres Rehabilitationsgeldes.

„Da sind Mängel im Gesetz passiert“, sagt Volksanwalt Günther Kräuter. Er appelliert an die zuständigen Ministerien eine Gesetzesänderung zu erwirken, da hier „eine Person, die trotz ihrer schweren Erkrankung gearbeitet hat, jetzt genau dafür bestraft wird“.

In einer schriftlichen Stellungnahme informiert das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in der Sendung, dass Ende dieses Jahres das gesamte System des Rehabilitationsgeldes einer Evaluierung unterzogen werden soll.

 

Nachgefragt: Gesetzliche Änderung beim Pensionsvorschuss

Eine 56-jährige Niederösterreicherin stellte einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension (BU-Pension), der von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) abgewiesen wurde. Sie erhob Klage gegen den negativen Bescheid und legte weitere Sachverständigengutachten vor. Das Arbeits- und Sozialgericht Korneuburg sprach ihr daraufhin die Pension zu.

Die unerfreuliche Überraschung ließ aber nicht lange auf sich warten: Das Arbeitsmarktservice (AMS) stellte die Leistungen ein und die PVA erhob Berufung gegen das Urteil. Die Niederösterreicherin erhielt seither weder eine BU-Pension noch einen Pensionsvorschuss.

Das Blatt wendete sich aber zugunsten der Frau: Das Oberlandesgericht Wien gab der von der Pensionsversicherungsanstalt erhobenen Berufung nicht Folge und bestätigte das Ersturteil des Arbeits- und Sozialgerichts Korneuburg. Somit erhält sie die volle Pension.

In einer weiteren Folge der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“ betonte Volksanwalt Dr. Günther Kräuter trotz des sehr erfreulichen Ausgangs im Einzelfall, dass es einer gesetzlichen Änderung bedarf, um solchen Härtefällen in Zukunft vorzubeugen.

Genau das ist jetzt passiert. Im Sommer 2015 beschloss das Parlament, wie von der Volksanwaltschaft gefordert, dass Personen, denen im Gerichtsverfahren ein Gutachten eine Berufsunfähigkeit bescheinigt, ein Pensionsvorschuss auch dann gewährt wird, wenn gegen das Urteil der ersten Instanz Berufung erhoben wird.