Grobe Kontrollmängel in Kärnten
Der Beschwerdeführer betreibt, ebenso wie die vom Sozialhilfeverband Völkermarkt gegründete Verwaltungs- und Besitzgesellschaft m.b.H., eine Wäscherei. Da er Rechtswidrigkeiten vermutete, erhob er im Juli 2014 Aufsichtsbeschwerde an die Kärntner Landesregierung. Über ein Jahr später hatte der Beschwerdeführer noch immer keine Antwort erhalten. Er wandte sich daher an die Volksanwaltschaft, die herausfand, dass schon bei der Gründung der GmbH im Jahre 2008 die hierfür erforderliche Genehmigung des Landes Kärnten nicht eingeholt wurde.
Erst als der Rechnungshof im Jahr 2010 eine Überprüfung des Sozialhilfeverbandes Völkermarkt und der von ihm betriebenen Unternehmungen vornahm, wurde dieser Fehler festgestellt.
Zur Erfüllung der vom Rechnungshof aufgetragenen Empfehlungen genehmigte die Kärntner Landesregierung kurzerhand mit Schreiben vom Dezember 2010 die Gründung der GmbH. Dies allerdings nur unter der Bedingung, dass dem Land Kärnten ein Aufsichtsrecht über die Gesellschaft eingeräumt wird.
Über fünf Jahre nach der erteilten Genehmigung wurde dem Land Kärnten jedoch noch immer kein Aufsichtsrecht über die vom Sozialhilfeverband gegründete GmbH, samt der von ihr betriebenen Unternehmen, eingeräumt. Die Kärntner Landesregierung rechtfertigte ihr Vorgehen damit, dass für die Einrichtung eines Aufsichtsrechts zuerst das Know How einer externen Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsfirma eingeholt werden müsse. Die Bestellung bzw. Auftragserteilung im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens hätte sich jedoch bis dato hingezogen.
Die Volksanwaltschaft stellte in dem Vorgehen der Kärntner Landesregierung einen Missstand in der Verwaltung fest und empfahl, die Einräumung des Aufsichtsrechts nicht nur rasch, sondern jedenfalls auch gesetzlich zu veranlassen.