Gemeinde Wien zieht Förderzusage für Treppenlifte zurück

23. Mai 2015

Das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz sieht vor, einen einmaligen nicht rückzahlbaren Betrag im Ausmaß von 75 % der entstehenden Kosten zu übernehmen. In beiden Fällen wurde ein Betrag von 9.000 Euro vor dem Ableben schriftlich zuerkannt und die Treppenlifte auch bereits benützt. Aus Sicht der Volksanwaltschaft sind somit alle Voraussetzungen und Bedingungen, wie sie das Gesetz und die Verordnung vorsehen, erfüllt und ein Widerruf der Zusage gar nicht möglich.

Volksanwältin Gertrude Brinek kritisiert die Vorgehensweise scharf: „Das Argument, der ‚Förderungszweck sei weggefallen‘ ist mehr als zynisch. Die Angehörigen haben nicht nur den Verlust geliebter Menschen zu verkraften, sie sind jetzt auch noch mit einer erheblichen Kostenbelastung konfrontiert.“

Darüber hinaus präzisiert Brinek, dass es sich um eine Objekt- und nicht Subjektförderung handle. Weitere Argumente für die Verweigerung der Auszahlung, wie die „moralische Verpflichtung der Hinterbliebenen“ oder der Hinweis auf vergleichbare Fälle, in denen ebenfalls die Zusage zurückgezogen wurde, lässt sie nicht gelten: „Ich fordere die Gemeinde Wien in diesen und anderen vergleichbaren Fällen zur umgehenden Auszahlung der zugesicherten Fördermittel auf!“ 

Nachgefragt: Baugrund ohne Zufahrt 

Im Fall jener Grazer Familie, die ein als Bauland gewidmetes Grundstück in der Gemeinde Wildon erwarb und dann feststellen musste, dass sie über keine rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit mit breiteren Autos verfügen, hat die Behörde umgehend reagiert.

Der von der Volksanwaltschaft geforderte Bescheid erging binnen drei Wochen nach Ausstrahlung der Sendung Bürgeranwalt. Er erklärt die umstrittene Zufahrt in seiner gesamten Länge für öffentlich. Am Zug ist nun das Landesverwaltungsgericht. Volksanwältin Brinek geht jedoch davon aus, dass es aufgrund des ordentlichen Ermittlungsverfahrens nicht zu einer neuerlichen Aufhebung kommt.