Brinek: Hohe Kosten aber keine Umwidmung

16. August 2010

Ehepaar N.N. wollte einen Teil eines Grundstückes umwidmen lassen, um darauf eine Gartenhütte zu bauen. Um das Verfahren zu beschleunigen, unterzeichnete das Ehepaar eine von der Gemeinde vorbereitete Erklärung und stimmte zu, die im Rahmen des Umwidmungsverfahrens entstehenden Kosten zu übernehmen. Ein Raumplanungsbüro bewertete die gewünschte Umwidmung positiv und der Bürgermeister informierte Herrn und Frau N.N., dass ein Entwurf des geänderten Flächenwidmungsplanes eingesehen werden könne. Die ebenfalls beiliegende Rechnung über Verfahrenskosten in der Höhe von 1.722 Euro wurde von Herrn und Frau N.N. an die Gemeinde Horitschon überwiesen.

Zur großen Überraschung von Herrn und Frau N.N. wurde in einer Sitzung des Gemeinderates einstimmig beschlossen, die geplante Umwidmung des Grundstückes nicht durchzuführen. Trotz dieser negativen Entwicklung ist die Gemeinde jedoch nicht bereit, die bereits überwiesenen Verfahrenskosten zu retournieren: Man hätte Herrn und Frau N.N. schließlich mündlich darauf hingewiesen, dass die Abstimmung im Gemeinderat auch negativ ausgehen könne.

Als nun die Volksanwaltschaft eine Rückzahlung des überwiesenen Betrags forderte, schaltete die Gemeinde einen Rechtsanwalt ein, der diese Forderung ohne nähere Begründung ablehnte: Man erwarte ein gerichtliches Verfahren und wolle diesem nicht vorgreifen. Auch seien durch zusätzlich Gemeinderatssitzungen in diesem Fall Kosten in Höhe von 700 Euro entstanden, die nun ebenfalls Herrn und Frau N.N. in Rechnung gestellt werden sollten.

Die Volksanwaltschaft kritisiert diese Vorgehensweise scharf. Die Gemeinde wäre verpflichtet gewesen in der von Ehepaar N.N. unterzeichneten Erklärung die Höhe der Verfahrenskosten näher zu bestimmen und schriftlich festzuhalten, dass die Umwidmung auch negativ entschieden werden kann. Da die angestrebte Flächenumwidmung nicht realisiert wurde, ist eine Rückforderung der Kosten durch Herrn und Frau N.N. durchaus gerechtfertigt.

Für Volksanwältin Brinek steht auch außer Frage, dass die für zusätzliche Gemeinderatssitzungen angefallenen Kosten von 700 Euro keinesfalls von Herr und Frau N.N. zu tragen sind. Vielmehr entstehe durch diese Vorgehensweise der Eindruck, dass die Gemeinde damit versuche betroffene Bürger einzuschüchtern. „Ein solches Vorgehen ist nicht zu akzeptieren“, so Brinek. Die Volksanwaltschaft forderte die Gemeinde Horitschon auf die Rückzahlung der Verfahrenskosten von 1.722 Euro samt Zinsen umgehend zu veranlassen.