Trotz Behinderung Ablehnung der erhöhten Familienbeihilfe

23. Jänner 2016

Seit seiner Geburt leidet der 52-jährige Kärntner an einem schweren Gendefekt und daraus resultierenden schweren gesundheitlichen Problemen. Er hat keine Schweißdrüsen und leidet überdies an einem hirnorganischen Psychosyndrom. Obwohl er nach Einschätzung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und des Gerichtes erwerbsunfähig ist, ging er jahrelang einer Beschäftigung nach. Im Jahr 2004 gewährte ihm die PVA eine Invaliditätspension. 

2013 stellte er einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe beim Finanzamt. Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe – rund 315 Euro – über das 25. Lebensjahr hinaus, haben Menschen, bei denen eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bis spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. während einer späteren Berufsausbildung  vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Das Finanzamt lehnte den Antrag jedoch ab. Laut eingeholtem Sachverständigengutachten bestehe zwar eine 80-prozentige Behinderung, jedoch sei der Betroffene nicht dauernd außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Ergebnis der Begutachtung steht jedoch eindeutig in Widerspruch zu den Feststellungen der Pensionsversicherungsanstalt und des Landesgerichtes Salzburg im Rahmen des Pensionsverfahrens.

Die Volksanwaltschaft kritisiert das Ermittlungsverfahren des Finanzamtes. Die Behörde hätte das Gutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung überprüfen und sich mit den widersprüchlichen Feststellungen befassen müssen. Volksanwalt Dr. Günther Kräuter betont: „Es ist es unerlässlich, Gerichtsurteile in das Verwaltungsverfahren miteinzubeziehen. Schließlich müsse Rechtssicherheit bestehen.“ Die Volksanwaltschaft wird den vorliegenden Fall in ihren jährlichen Bericht an den Nationalrat und Bundesrat aufnehmen.

 

Nachgefragt: Sondenernährung

Nachdem ein burgenländischer Pensionist an einem Zungenkarzinom erkrankt war, konnte die Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme wegen zunehmender Schluckstörungen ausschließlich über eine Magensonde sichergestellt werden. Die zuständige burgenländische Gebietskrankenkasse kam jedoch nur für ein Drittel der Kosten für diese spezielle Ernährung auf. Die gesamten Kosten könne sie nur übernehmen, wenn diese im Rahmen einer Krankenbehandlung benötigt würde. Im Fall der burgenländischen Familie hätte die Österreichische Krebshilfe die Familie zwar finanziell unterstützt, leider verstarb der Beschwerdeführer aber. Volksanwalt Dr. Günther Kräuter wird sich weiterhin für eine bundesweite Regelung einsetzen und sich mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Hauptverband der Sozialversicherungen um eine Lösung bemühen.