Stoisits: Lärmbelästigung durch Lokalgäste

23. Oktober 2010

Lärmbelästigung durch Lokalgäste – mangelnder Schutz für Anrainerinnen und Anrainer

Schon seit Jahren ärgern sich die Anrainerinnen und Anrainer von zwei Lokalen im Salzburger Stadtteil Schallmoos über den ständigen Lärm. Sie fühlen sich zwischen Bar und Brauerei eingekesselt. Mit der Nachtruhe sei es schon lange vorbei. Die Besucherströme sind die ganze Nacht unterwegs und werden immer lauter – und das schon seit sieben Jahren, nicht nur am Wochenende.

Es handle sich beim Stadtteil Schallmoos eigentlich um ein traditionelles Wohnviertel, mittlerweile hätten die beiden Lokale aber geschätzte 400 Verabreichungsplätze. Seit der Eröffnung des Sudwerks vor sieben Jahren sei die Lärmentwicklung unerträglich. Um 2 Uhr sei zwar Sperrstunde in der „Weißen“, dann gehe es aber im zweiten Lokal, dem „Sudwerk", bis um 4.00 Uhr Früh weiter. Häufig singen, schreien oder streiten die Besucherinnen und Besucher des Lokals auch danach noch auf der Straße.

Das Magistrat Salzburg wollte mittels Herabsetzung der Sperrstunde auf 24.00 Uhr Abhilfe schaffen, doch in zweiter Instanz wurde dieser Bescheid aufgehoben. Das Magistrat hatte. bei der Erhebung, in welchem Umkreis Lokalgäste lärmen, einen zu großen Bereich herangezogen.

Die Anrainerinnen und Anrainer fühlen sich übergangen, sie seien vom Ergebnis des Verfahrens enttäuscht. Der Geschäftsführer verwies in der Sendung auf die Genehmigungen der Lokale als Gasthof (bis 2.00 Uhr früh) und als Bar (bis 4.00 Uhr früh), die eingehalten würden. Der zuständige Sektionsleiter im Wirtschaftsministerium deutete an, dass das Magistrat Salzburg bei dem Versuch, die Sperrstunde vorzuverlegen, nicht optimal vorgegangen sei. Einen Bedarf, die Gewerbeordnung zu ändern oder zu ergänzen, sah er nicht.

Der Stadtrat für Raumplanung, Verkehr und Baurecht klagte, dass es fast unmöglich sei, die Sperrstunde zu herabsetzen. Es dürfe nur der Lärm direkt vor der Haustür gemessen werden und es sei schwierig eindeutig festzustellen, ob die Nachtruhe wirklich gestört würde. Denn seit der Gewerberechtsnovelle 1988 sei die Gewerbebehörde für Gästelärm außerhalb der Betriebsanlage nicht mehr zuständig, nur der Lärm im Betrieb zähle.

Volksanwältin Stoisits: "Seit sieben Jahren werden die Anrainerinnen und Anrainer geplagt. Das behördliche Verfahren ist gescheitert. Bereits seit Jahren übt die Volksanwaltschaft Kritik an den Bestimmungen in der Gewerbeordnung. Denn die Regelung dient keinesfalls der Ruhe, dem Wohlbefinden und der Lebensqualität der Anrainerinnen und Anrainern, sondern unterstützt vorwiegend die Betriebe. Das gesetzliche Instrumentarium der Vorverlegung der Sperrstunde ist zu kompliziert und somit untauglich. Das Recht auf Nachtruhe muss aber respektiert werden."