Schwer verletzt nach Hundebiss

24. März 2015

Vorab sei festgehalten, dass das Oberösterreichische Hundehaltegesetz bei der Anmeldung eines Hundes die Prüfung einer bestehenden Haftpflichtversicherung vorsieht. Darüber hinaus sind bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential von der Gemeinde umgehend behördliche Anordnungen zu treffen. Die spanische Dogge hatte bereits im Vorjahr einen Menschen und einen Hund verletzt. Dieser Vorfall wurde der Gemeinde gemeldet, aber erst mehr als zwei Monate später wurde die Auffälligkeit des Hundes amtlich festgestellt. Zu spät, denn mittlerweile wurde wiederum ein Bewohner der Gemeinde gebissen und schwer verletzt. Die Volksanwaltschaft wirft der Bürgermeisterin vor, dass sie nicht umgehend geeignete Anordnungen wie beispielsweise eine Beißkorbpflicht getroffen und auch nach Meldung der Vorfälle wiederum nicht das Bestehen einer aufrechten Haftpflichtversicherung für den Hund geprüft hat. Der betroffene Oberösterreicher leidet bis heute an den Folgen der Hundeattacke und muss nun auch noch fürchten, dass seine Schadenersatzforderung uneinbringlich ist. Volksanwältin Brinek fordert die Gemeinde auf, einen angemessenen Teil seiner Forderungen abzudecken und sich beim Geschädigten für die Versäumnisse zu entschuldigen.

Wer übernimmt die Kosten für die Sanierung einer Stützmauer?

In Reichraming in Oberösterreich hat man in den 1960er Jahren im steilen Siedlungsgebiet. Karrenwege zu Straßen verbreitert und dafür nötige Stützmauern errichtet. Damals hatten die angrenzenden Eigentümer für diese Straßenerrichtung Grund an die Gemeinde abgetreten. Nun werden sie von der Gemeinde für die Sanierung der Stützmauer zur Kasse gebeten. 

Bei der damaligen Errichtung der Gemeindestraße samt Stützmauer ging man davon aus, dass mit der Grundabtretung in weiterer Folge die Gemeinde für die Erhaltung zuständig sei. Allerdings wurde von der Gemeinde verabsäumt, eine entsprechende grundbücherliche Eintragung zu veranlassen. Nun sollen sich die betroffenen Anrainer an den Sanierungskosten beteiligen. Volksanwältin Brinek dazu: „Wenn die Gemeinde eine Straße braucht, wäre es Gemeindegrund, aber wenn es um Sanierungskosten geht, dann soll es plötzlich Privatgrund sein.“ Die Volksanwaltschaft verlangt nun, dass die Gemeinde die Straße zur Gänze in das öffentliche Gut übernimmt und dafür Sorge trägt, dass der Naturzustand mit der rechtlichen Situation übereinstimmt. Die Gemeinde könne nicht die Straße öffentlich nützen und die Kosten privatisieren. Brinek dazu abschließend: „Straße und Stützmauer gehören untrennbar zusammen und ich fordere die Gemeinde daher auf, die gesamten Kosten für die Sanierung zu übernehmen.“