Scheinanmeldungen

22. September 2018

Mehrere Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer beschwerten sich bei der Volksanwaltschaft darüber, dass sich fremde Personen ohne ihr Wissen in den Wohnungen angemeldet hätten. Als die Eigentümerinnen und Eigentümer bei den Meldebehörden vorsprachen und auf diesen Umstand hinwiesen, wurde zwar ein amtliches Abmeldeverfahren durchgeführt, die Meldebehörden informierten sie jedoch nicht oder erst nach Anfrage über den Stand und Ausgang des Verfahrens.

Im konkreten Fall berichtete ein Betroffener, dass er nach dem Ableben seiner Mutter die Pflegerinnen abmelden wollte. Dabei stellte er fest, dass auch eine andere Person an der Adresse seiner Mutter angemeldet war. Der Wiener Magistrat – Magistratsabteilung 62 - leitete daraufhin ein behördliches Abmeldeverfahren ein. Auf die Frage, wie es sein könne, dass sich dem Eigentümer unbekannte Personen an der Adresse seiner Mutter anmelden konnten, verwies die MA 62 auf die weite Definition des Meldegesetzes.

Volksanwalt Dr. Fichtenbauer wendete ein, dass durchaus ein rechtliches Interesse des Wohnungseigentümers im behördlichen Abmeldeverfahren bestehe, insbesondere dann, wenn beispielsweise Personen ohne Wissen des Eigentümers in der Wohnung gemeldet seien oder sich in die Wohnung einmieten würden. Derartige Fälle würden immer wieder vorkommen.

Weiters kritisierte Volksanwalt Fichtenbauer, dass die Informationsweitergabe der Meldebehörden an die Eigentümerinnen und Eigentümer einer Wohnung im Rahmen des amtlichen Abmeldeverfahrens uneinheitlich gehandhabt würde. Er betonte, dass eine Vereinheitlichung der Informationsweitergabe der Rechtssicherheit diene.

Ganz allgemein gehöre das Meldegesetz dahin gehend reformiert, dass dem Eigentümer die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, Einfluss darauf zu haben, wer in seiner Wohnung gemeldet wird beziehungsweise, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer Parteistellung zumindest im amtlichen Abmeldeverfahren erhält.

Der in der Studiodiskussion anwesende Vertreter des Bundesministeriums für Inneres verwies darauf, dass es sich bei Meldeverfahren um Massenverfahren handle, es würden ca. 10.000 solcher Vorgänge pro Tag administriert. Im ersten Schritt werde das Bundesministerium für Inneres einen Erlass an alle Meldebehörden herausgeben, in dem eine einheitliche Informationserteilung an die Eigentümerinnen und Eigentümer der Wohnungen in Abmeldeverfahren festgelegt werde. Eine Überarbeitung des Meldegesetzes sei im Regierungsprogramm vorgesehen.

 

Nachgefragt: Abschleppung und Strafe trotz korrekten Parkens

Im April 2016 stellte ein Pensionist in Wien sein Auto ab. Sein Fahrzeug stand danach mehrere Wochen auf dem Parkplatz. Zwischenzeitlich wurde jedoch das Halte- und Parkverbot („Behindertenzone“) ausgeweitet und hatte nun auch seinen bisher völlig legalen Parkplatz umfasst. Daraufhin wurde sein Auto abgeschleppt. Neben einer Strafverfügung erhielt er eine Rechnung über die Abschleppgebühren. Der Pensionist schaltete seinen Rechtsanwalt ein, welcher ihm riet, die Abschleppgebühren nicht zu zahlen und den Bescheid sowie die Strafe zu beeinspruchen.

Erst danach wurde er von der MA 67 informiert, dass er laut Kennzeichenliste bereits vor Verordnung des Halte- und Parkverbotes dort geparkt hätte und somit die Kostenvorschreibung gegenstandslos und das Strafverfahren eingestellt worden sei. Nerven, Zeit und juristische Grundkenntnisse brauche man nach Einschätzung des Betroffenen also, um als Unschuldiger ungestraft davonzukommen.

Volksanwalt Dr. Fichtenbauer stellte in der damaligen Studiodiskussion fest, dass anstatt bürgerfreundlich zu agieren, die gesamte Last auf die Bürgerinnen und Bürger überwälzt werde. Die Betroffenen seien gezwungen, Rechtsmittel zu erheben und damit Zeit, Kosten und Mühe zu investieren.

Inzwischen haben die Behörden auf die Kritik der Volksanwaltschaft reagiert. Es werde nun von der MA 28 bei der Kundmachung von Behindertenzonen, Ladezonen und anderen Halteverbotszonen auf der Rückseite der Verkehrszeichen das Datum der Kundmachung vermerkt. In all jenen Fällen, in denen in Folge einer neuen Kundmachung einer Halteverbotszone eine Abschleppung denkbar sei, werde ein Informationszettel an jenen Fahrzeugen, die vor der Kundmachung in der Halteverbotszone abgestellt wurden, befestigt.

Somit werde künftig für die Parkraumüberwachungsorgane erkennbar sein, wann eine Kundmachung einer Halteverbotszone erfolgt sei bzw. welche Fahrzeuge vor der Kundmachung einer Halteverbotszone dort abgestellt gewesen seien.