Passabnahme im Ausland – unbegründete Interpol-Sachfahndung

27. Jänner 2017

Im Sommer 2016 verbrachte eine Wienerin mit einer Reisegruppe mehrere Urlaubstage in Kroatien. Auch der Besuch der Stadt Mostar in Bosnien-Herzegowina war vorgesehen. Am Grenzübergang Metkovic zogen jedoch die bosnischen Grenzbeamten den Reisepass der Dame mit der Begründung ein, dass dieses Reisedokument laut Interpol zur Sachfahndung ausgeschrieben sei.

Die Betroffene war dadurch gezwungen, beim nächstgelegenen österreichischen Konsulat in Zagreb die Ausstellung eines Notpasses zu beantragen. Folglich musste die Reisegruppe die ursprüngliche Reiseroute um eine mehrstündige Busfahrt nach Zagreb erweitern, was zu erheblichen Mehrkosten und zwischenmenschlichen Spannungen führte.

Zurück in Wien erhielt die Betroffene eine Mitteilung des Zentralpassamtes, wonach ein Fehler der Passbehörde vorliegen würde. Sie könne einen neuen Reisepass kostenlos erhalten, sofern sie mit neuen Passbildern vorbeikomme. Die Nummer ihres Reisepasses sei leider fälschlich an Interpol gemeldet worden. Man hätte versucht, diese Meldung zu stornieren, jedoch sei keine Kontrolle erfolgt, ob dieser Widerruf erfolgreich war. Auf die Frage, wer die Kosten für den erforderlichen Notpass, die Passbilder und den Umweg nach Zagreb ersetzen würde, verwies man bloß auf die kostenlose Ausstellung des neuen Reisepasses im Kulanzweg.

Dieses Ergebnis war für die Geschädigte nicht akzeptabel, weshalb sie sich an die Volksanwaltschaft wandte. Im Zuge der Prüfung dieses Falles bedauerte das Bundeministerium für Inneres (BMI) den Fehler und teilte der Volksanwaltschaft mit, dass die Stadt Wien den entstandenen Schaden ersetzen werde.