Neues Gesetz verhindert Pensionsvorschuss

18. Oktober 2014

Eine 56-jährige Niederösterreicherin stellte einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension (BU-Pension), der von der PVA abgewiesen wurde. Sie erhob Klage gegen den negativen Bescheid und legte weitere Sachverständigengutachten vor. Das Arbeits- und Sozialgericht Korneuburg sprach ihr auch die Pension zu. Dann folgte aber die große Überraschung: Das Arbeitsmarktservice (AMS) stellte die Leistungen ein und die PVA erhob Berufung gegen das Urteil. Die Niederösterreicherin erhält seither weder eine BU-Pension noch einen Pensionsvorschuss.

Der Landesgeschäftsführer des AMS Niederösterreich, Mag. Karl Fakler betont, dass das AMS richtig gehandelt habe. Es können nur Leistungen vom AMS bezogen werden, wenn die betroffene Person nicht nur arbeitswillig, sondern auch arbeitsfähig sei.
Der Gesetzgeber änderte die Voraussetzungen des Bezuges eines Pensionsvorschuss mit einer Novellierung des § 23 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) zum 1.1.2013 drastisch. Seither wird für den Pensionsvorschuss ein Gutachten benötigt, das zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Auftrag der PVA erstellt wurde und aufgrund dessen anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt. Diese Regelung führt, wie auch bei beim gegenständlichen Fall, zu unbilligen Härten.

Mag. Roland Sauer vom BMASK merkt an, dass die neue Regelung dazu diene, Menschen, denen die BU-Pension nach langen Verfahrensdauern nicht gewährt wird, zu rehabilitieren und in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Für die Betroffene gebe es jedoch in Form der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Absicherung.

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist für Volksanwalt Kräuter jedoch „keine wirkliche Alternative“. Schließlich sei diese mit „wesentlich schlechteren Bedingungen“ verbunden. Vom BMASK wünsche er sich einen Änderungsvorschlag des §23 AlVG, denn die Betroffene hält einerseits eine gerichtliche Entscheidung über ihre Berufsunfähigkeit in den Händen und müsste sich aber andererseits beim AMS als berufsfähig melden, um Leistungen zu beziehen.

Es soll jedenfalls bald ein Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vorliegen, das für die Niederösterreicherin Klarheit schafft.

Kein Pflegegeld für Kinder

Die beiden Söhne einer oberösterreichischen Familie leiden an schweren Erkrankungen und weisen Entwicklungsrückstände auf. Nachdem den beiden Kindern das Pflegegeld der Stufen 1 und 2 aberkannt worden war, kam es bei der Finanzierung der Therapien zu Engpässen. Im Studio der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“ diskutierten Volksanwalt Dr. Günther Kräuter und der Vertreter der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Mag. Berndt Pokorny, warum es zur Aberkennung des Pflegegeldes kam.

Im Anschluss an die Sendung nahm die PVA eine neuerliche Begutachtung beider Söhne vor. Während dem jüngeren Sohn die Pflegestufe 2 rückwirkend zugesprochen wurde, blieb die PVA beim zweiten Sohn bei der Ablehnung. Die Familie strebt diesbezüglich nun den gerichtlichen Weg an.

Für Volksanwalt Kräuter ist die Zuerkennung der Pflegestufe 2 und die rückwirkende Auszahlung des Pflegegeldes ein schöner Erfolg. Bei dem älteren Kind müsse man das Urteil des Gerichts noch abwarten.

Zu den aktuellen Änderungsplänen im Pflegesystem erklärt Volksanwalt Kräuter, dass diese nicht die bisherigen Pflegegeldbezieherinnen und Pflegegeldbezieher betreffen. Die Kriterien würden erst für Fälle ab dem Jahr 2015 verschärft. Statt einer Valorisierung des Pflegegeldes, also einer Aufstockung, die seit einigen Jahren von der Volksanwaltschaft gefordert wird, sehe man sich jetzt mit einer Verschärfung der Kriterien und einer Vertröstung einer geringfügigen Erhöhung im Jahr 2016 konfrontiert. Sozialpolitisch sei das keine „sehr schöne Situation“. Die Volksanwaltschaft werde daher im Begutachtungsverfahren der Gesetzesnovelle eine Stellungnahme abgeben.