Kritik an Ausstellungsdauer von Parkausweisen
Seit Jahresbeginn ist das Sozialministeriumservice für die Ausstellung von Parkausweisen zuständig. Zudem wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. Neben Personen mit Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates, können auch Betroffene bei einer allgemeinen körperlichen Schwäche etwa infolge einer schweren Herzinsuffizienz oder Personen mit psychischer Erkrankung einen Parkausweis erhalten.
Beim Sozialministeriumservice ist es durch den Zuständigkeitsübergang zu einem Rückstau bei der Bearbeitung der Anträge gekommen. So hat eine Betroffene über acht Monate auf den Parkausweis warten müssen und konnte in diesem Zeitraum keinen Behindertenparkplatz benutzen.
Seit 1. Jänner 2014 müssen Betroffene einen Behindertenpass mit einer Zusatzeintragung, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt, beantragen. Erst danach kann ein Parkausweis ausgestellt werden. Zuvor war es möglich, den Parkausweis bei den zuständigen Bezirkshauptmannschaften noch am Tag der Antragstellung zu erhalten.
Berechtigte mit einem Behindertenpass und/oder Parkausweis können zahlreiche Vergünstigungen in Anspruch nehmen, um damit behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Ab einem Grad der Behinderung von 25 Prozent kann ein Lohnsteuerfreibetrag geltend gemacht werden. Zusätzlich sind mit dem Parkausweis zahlreiche Parkerleichterungen und der Erhalt einer Gratis-Vignette verbunden. Mit einem Rückgang der Anträge ist daher nicht zu rechnen.