Kostelka: Sozialhilfeanträge müssen rasch bearbeitet werden

24. Jänner 2011

Im April 2010 wandte sich Frau N.N. im Zusammenhang mit der Nichtbearbeitung ihres Sozialhilfeantrages Hilfe suchend an die Volksanwaltschaft. Frau N.N. teilte diesbezüglich mit, dass über ihren bereits im Dezember 2006 gestellten Antrag auf Sozialhilfe noch immer nicht entschieden worden sei, obwohl sie sowohl die Bezirkshauptmannschaft als auch die Steiermärkische Landesregierung immer wieder auf ihre Notlage hingewiesen und sogar einen Devolutionsantrag gestellt habe.

Nach Einleitung des Prüfungsverfahrens durch die Volksanwaltschaft wurde der Antrag von  Frau N.N. endlich positiv erledigt, in dem ihr die gebührende Leistung rückwirkend ausbezahlt wurde.

Die Volksanwaltschaft qualifizierte die beschwerdegegenständliche Verfahrensdauer von beinahe 3 ½ Jahren aber als Verwaltungsmissstand und empfahl der Steiermärkischen Landesregierung, umgehend die Vorkehrungen dafür zu treffen, dass über Anträge auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen von drei bzw. sechs Monaten entschieden werden kann.

Es hat sich zwischenzeitig gezeigt, dass es sich bei dem vorliegenden Fall um keinen Einzelfall handelt, da bei der Steiermärkischen Landesregierung hunderte Berufungsverfahren nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erledigt werden konnten und zu einem geringeren Teil bereits ähnlich wie der Anlassfall schon seit 2006 (!) anhängig sind. Die Volksanwaltschaft wird angesichts dieser erschreckenden Zustände mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln weiter auf eine massive Verkürzung der Bearbeitungsdauer drängen, weil jede Person das Recht auf eine zügige Bearbeitung von Rechtsmitteln hat. Gerade von Armut bedrohte Menschen können nicht mehrere Monate oder gar Jahre darauf warten, ob und wann ihrer Berufung stattgegeben wird. Solche Rechtsmittel richten sich immer gegen vermeintlich ungerechtfertigte Leistungsverkürzungen, weshalb auch später erbrachte Nachzahlungen nichts daran ändern, dass existenziellen Notlagen nicht zeitgerecht begegnet worden ist. Das Land Steiermark als Berufungsbehörde in Sozialhilfeangelegenheiten hat Handlungsbedarf und sagte eine Personalaufstockung zu. Ob bereits eingeleitete Maßnahmen zur Behebung des Missstandes ausreichen, wird aber von der Volksanwaltschaft nochmals gesondert geprüft werden.

Foto: Graz Tourismus