Kostelka: Keine Kostenübernahme für Kinderrollstuhl?

29. Jänner 2011

Keine Kostenübernahme für Kinderrollstuhl?

Die 4 ½ jährige Lina stand im Mittelpunkt einer Auseinandersetzung mit der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK). Aufgrund einer Blutgruppenunverträglichkeit zwischen Mutter und Kind erlitt Lina einen Sauerstoffmangel und kam schon mit einer merkbaren Körperbehinderung zur Welt. Nach einem halben Jahr diagnostizierten Ärzte eine Zerebralparese: massive Bewegungsstörungen auf Grund der frühkindlichen Hirnschädigung. Lina hat wenig Rumpfkontrolle und ist zudem von Geburt an schwer hörbehindert. Außerdem muss sie ein Stützkorsett tragen. Trotz all der Schwierigkeiten entwickelte sich das Mädchen sehr gut, und nimmt seit der Versorgung mit einem Cochlea-implantat auch Sprache wahr. Um das Kleinkind überhaupt transportieren zu können, wurde 2008 mit finanzieller Unterstützung der VGKK einen speziell auf Linas Bedürfnisse mit Kopfstütze, Fußbank, Thoraxpelotten, Brustschulterpelotten, Therapietisch etc. angepasster Rehabilitations-Buggy angeschafft.

Lina besucht seit Herbst 2010 den Kindergarten im Hörbehindertenzentrum in Dornbirn. Dieser Kindergarten ist barrierefrei zugänglich und rollstuhlgerecht ausgestattet. Um Lina die eingeschränkte Möglichkeit zu geben, sich dort auch selbständig fortbewegen zu können, hat ihr der behandelnde Kinderfacharzt, Herr Dr. Tscharre erstmals am 1. Juli 2010 und dann wieder am 22. Oktober 2010 einen mechanischen Kinderrollstuhl mit einer speziellen Sitzschale verordnet und gegenüber der VGKK schriftlich zu begründen versucht, warum dieser mechanische Rollstuhl für das Kind wichtig wäre.

Die VGKK hat die Übernahme der Kosten gegenüber der Familie dreimal – mit Schreiben vom 13.9. 2010, 12.11. 2010 und 7.12. 2010 – jeweils mit der Begründung abgelehnt, dass eine Zweitversorgung vorliegen würde. Der vom Kinderfacharzt für Lina empfohlene Rollstuhl könne nur bewilligt werden, wenn ihr der speziell ausgestattete Rehabilitations-Buggy zu klein geworden ist oder dieser zurückgegeben werden kann, weil Lina ihn jetzt nicht mehr braucht. Dem ist nicht so. Der Rehabilitations- Buggy wird auch weiter benötigt werden. Lina kann einen mechanischen Rollstuhl zeitweise aber nicht über den ganzen Tag hindurch selber bedienen. Die Familie kauft den Rollstuhl schließlich zur Gänze aus privaten Mitteln, um Lina die Integration in den Kindergarten von Beginn an zu erleichtern.

Laut Gebietskrankenkasse sei den ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen, dass Lina genug Kraft und Koordinationsfähigkeit in den Armen besitzt, um einen Rollstuhl ohne Hilfe Dritter selber bewegen zu können. Ende Dezember 2010 habe man gegenüber der VA angeboten, dass die Eltern eine neue ärztliche Bestätigung vorlegen und beim chefärztlichen Dienst vorbeikommen könnten, um strittige Frage zu klären.

Im Studio berichtete die Mutter, dass sie im Zuge der Dreharbeiten bei der VGKK mit Lina und dem Rollstuhl einen Termin bekommen habe. Der Antrag auf Kostenzuschuss wurde sofort genehmigt. Die Eltern seien über die nicht funktionierende Kommunikation trotzdem enttäuscht – sie hätten im Vorfeld der Einschaltung der Volksanwaltschaft selber alles versucht, um die Situation aufzuklären. Erst durch die Volkanwaltschaft und das Fernsehen waren sie damit erfolgreich, obwohl es auch der VGKK möglich gewesen wäre, sich schon Monate früher ein Bild davon zu machen, dass Lina zum Teil wirklich selber in der Lage ist, sich im Rollstuhl fortzubewegen.

„Ich freue mich, dass wir zur Lösung des Problems beitragen konnten und hoffe, das in Zukunft seitens der Behörden genauer geprüft und besser kommuniziert wird“, sagte Volksanwalt Dr. Peter Kostelka.

NOVA-Rückerstattung bei Vorführwägen

Für Menschen mit einer Behinderung gab es bis Ende 2010 die Möglichkeit, beim Kauf eines neuen Autos die Normverbrauchsabgabe (NOVA) rückerstattet zu bekommen – zumindest theoretisch. Der Antrag von Herr N.N. wurde aber abgelehnt.

Herr N.N. hatte sich vor dreizehn Jahren bei Holzarbeiten am Hals verletzt. Tage später war er plötzlich mit einem Schlaganfall zusammengebrochen – durch den Unfall trat ein Verschluss in der Halsschlagader auf. Er war halbseitig gelähmt und mehrere Monate in stationärer Behandlung, bis es mit der Rehabilitation aufwärts ging. Jetzt ist er wieder mobil, kann aber wegen einer 70% igen Minderung der Erwerbsfähigkeit keiner geregelten Arbeit mehr nachgehen.

Im letzten Sommer kaufte sich Herr N.N. ein neues Auto um € 35.500 Euro mit Automatik und Lenkradknüppel, um kurze Strecken, insbesondere Arztwege selber bewältigen zu können. Sein Antrag auf Rückerstattung eines Betrags von € 2.000 an anteiliger NOVA wurde jedoch abgelehnt – die Abgabe sei auf der Rechnung nicht extra ausgewiesen, wurde ihm erklärt. Herr N.N. suchte sich einen Rechtsanwalt, der mit dem Bundessozialamt korrespondierte und nach Einbringung der Berufung bekannt gab, dass der Rechtsschutz ausgeschöpft sei. Herr N.N. wandte sich deshalb verständnislos an die Volksanwaltschaft und beklagte die Ungerechtigkeit.

Im Studio war die Leiterin des Bundessozialamtes-Landesstelle Oberösterreich zugeschaltet, und stellte sich trotz einer hörbaren Kehlkopfentzündung dankenswerter Weise selber der Diskussion. Herr N.N. habe einen Vorführwagen von einem Autohaus erworben, das den Wagen selber kurz davor bei einem Großimporteur erstanden hat. Hyundai hat den PKW an das Autohaus verkauft und der Verkäufer wird steuerpflichtig und muss die NOVA abführen – diese könne aber nur einmal fließen. Herr N.N. würde die NOVA deshalb nicht erstattet bekommen, weil sie bereits abgeführt wurde - die Zwischenstufe sei das Problem. Das Ergebnis des Verfahrens bei der Berufungskommission sei jetzt abzuwarten. All zu viele Fälle in dieser speziellen Sachverhaltskonstellation habe es in der Vergangenheit nicht gegeben, allenfalls könnte man im Wege einer Härtefallklausel dem Anliegen noch entsprechen.

Volksanwalt Dr. Peter Kostelka stimmte dieser Meinung nicht zu: „Jeder Generalimporteur ist bei Vorführwägen ex lege sechs Monate lang von der Entrichtung der NOVA befreit. Dieser meldete das Fahrzeug beim Finanzamt zur NOVA an, als diese Frist dem Ende zuging. Noch innerhalb der 6 Monate-Regelung erwarb das örtliche Autohaus das Fahrzeug, um es gleich wieder an Herrn N.N. verkaufen zu können. Im Zeitpunkt des zweiten Verkaufes handelte es sich bei dem PKW rechtlich aber immer noch um einen Vorführwagen. Die NOVA wurde – nur wegen der bereits erfolgten Anzeige - vom Generalimporteur an das zuständige Finanzamt entrichtet. Wirtschaftlich belastet mit der Zahlung ist aber letztendlich keines der beteiligten Unternehmen sondern Herr N.N, der die entsprechende Vergütung daher auch zurückbekommen sollte".

Auch das Autohaus bestätigte schriftlich, dass die NOVA und die Mehrwertssteuer im Kaufpreis enthalten gewesen seien. Dies sei auch im Kaufvertrag klar vermerkt, aber auf der Rechnung nicht mehr gesondert ausgewiesen worden, weil die NOVA bereits vom Großimporteur abgeführt worden war und eine weitere Ausweisung eine Doppelbesteuerung bedeuten würde.

Volksanwalt Kostelka: „Das ist ungerecht. Herr N.N. wurde mit der NOVA belastet, sie ist ihm zurückzuerstatten – alles andere entspricht weder dem Gesetz noch wäre es gerecht. Weitere Betroffene sollen sich bitte an die Volksanwaltschaft wenden.“

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes wurde diese Rückerstattung der NOVA ab 1.1.2011 abgeschafft, für bereits anhängige Fälle vor diesem Datum gilt die alte Rechtslage und Betroffene können die Volksanwaltschaft kontaktieren.