Kinderbetreuungsgeld: Rückforderungen teilweise verfassungswidrig

11. März 2011

Eltern mit geringem Einkommen können einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von rund 180 EUR pro Monat beantragen. Dies gilt sowohl für Alleinerzieherinnen und -erzieher als auch für Familien. Dieser Kredit ist beim Überschreiten von gewissen Einkommensgrenzen an das Finanzamt zurückzuzahlen. Bereits seit 2009 mehrten sich die Beschwerden von getrennt lebenden Elternteilen, vor allem von Vätern. So forderten die Behörden vom Kindesvater die Rückerstattung eines Zuschusses an die Kindesmutter, über den er nicht einmal informiert war.

Die Volksanwaltschaft kritisierte diese Regelung als rechtsstaatlich bedenklich. Aufgrund der anhaltenden Kritik wurde der Zuschuss für Geburten ab 1. Jänner 2010 in eine nicht rückzahlbare Beihilfe umgewandelt. Für Geburten bis zum 31. Dezember 2009 konnten die Behörden aber weiterhin Rückforderungen für frühere Jahre stellen. Erfreulicherweise schloss sich der Verfassungsgerichtshof nun der Rechtsmeinung der Volksanwaltschaft an. Im März 2011 erkannte er die Bestimmungen über die Rückzahlung von Kindergeld-Zuschüssen getrennt lebender Eltern als verfassungswidrig.

„Ich freue mich, dass der Verfassungsgerichtshof die Rechtsmeinung der Volksanwaltschaft teilt und die Kritik als berechtigt erachtet. Die betroffenen Bestimmungen wurden nun rückwirkend aufgehoben“, sagte die zuständige Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek. „Die Behörden dürfen ab der Kundmachung keine Rückzahlungsaufforderungen mehr verschicken, gegen bereits ausgestellte kann nun erfolgreich berufen werden“.