KOSTELKA: RÜCKVERGÜTUNG FÜR BEHINDERTENGERECHTE SONDERAUSSTATTUNG VON FAHRZEUGEN

2. Mai 2011

Mobilität ist eine Grundvoraussetzung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Allgemeinen und die aktive und unabhängige Bewältigung des Alltags im Besonderen. Da das Angebot des öffentlichen Verkehrsnetzes nicht immer flächendeckend und barrierefrei ist, sind Menschen mit Gehbehinderung  in ihrer Mobilität stark eingeschränkt und auf die Anschaffung eines PKW angewiesen, der oft auch noch teuer umgebaut und mit besonderen Bedienelementen (z.B. Automatikgangschaltung oder Hebevorrichtungen) ausgestattet werden muss.

 Bisher hatten die Betroffenen einen Rechtsanspruch auf die sog. Normverbrauchsabgabe (NoVA), d.h. die Rückerstattung der Ankaufs- bzw. Adaptierungskosten solcher Neuwägen. Mit 1. Jänner 2011 wurde diese Regelung sang- und klanglos gestrichen. „Damit kämpft eine Personengruppe, die ohnehin schon von großen Einschränkungen und finanziellen Belastungen betroffen ist, mit zusätzlich erschwerten Rahmenbedingungen im täglichen Leben“, kritisiert Volksanwalt Dr. Peter Kostelka.

 Bei der Volksanwaltschaft haben sich zahlreiche Betroffene gemeldet, die 2010 ein solches Spezialfahrzeug bestellt haben und deren Anträge auf eine NoVA-Rückvergütung nach Auslieferung des Kfz in den letzten drei Monaten überraschend abgewiesen worden waren. Ein für alle Bundessozialämter bindender Erlass bietet nun eine Möglichkeit, Härtefällen entgegenzuwirken: Eine NoVA-Rückvergütung ist demnach möglich, wenn der Kaufvertrag für das Fahrzeug von der betroffenen Person im Vertrauen auf die 2010 noch geltende Rechtslage abgeschlossen wurde. Wenn die Bestellung des Neuwagens nachweislich vor dem 31. Dezember 2010 erfolgte und die grundsätzlichen Voraussetzungen der betroffenen Person (unzumutbare Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Zulassung des Kfz auf den behinderten Menschen etc.) weiter vorliegen, dann sind auch 2011 eingebrachte Anträge auf NoVA-Rückvergütung zulässig.

 Volksanwalt Kostelka kritisierte die generell negative Entwicklung in diesem Bereich und bestärkt alle Betroffen die Möglichkeit dieser NoVA-Übergansfrist von den zuständigen Behörden einzufordern. „Wenden Sie sich nochmals an das zuständige Bundessozialamt, wenn Ihnen gesagt wurde, dass Anträge nach dem 1. Jänner 2011 zwecklos sind, oder wenn ihr Antrag in den letzten Monaten abgelehnt wurde weil sie ihn angeblich zu spät gestellt haben“, rät Volksanwalt Kostelka. Die Volksanwaltschaft und Behindertenorganisationen stehen Betroffenen ebenfalls mit Rat und Auskunft zur Seite.