Freiwillige Helfer dürfen keine amtlichen Mitteilungen ausstellen

23. Februar 2010

Frau N.N., die in der Stadtgemeinde Mödling wohnt, fand in ihrem Postkasten eine behördliche Mitteilung vor, in der sie aufgefordert wurde einen über den Zaun ragenden Baumast zu beseitigen. In der Vermutung, dass eine am Sonntag zugestellte Mitteilung nicht von einer Behörde stammen kann, wandte sie sich mit der Bitte um Aufklärung an die Volksanwaltschaft und Volksanwältin Terezija Stoisits konnte rasch feststellen, dass im Stadtgebiet von Mödling freiwillige Helfer der Stadtgemeinde samstags und sonntags unterwegs sind um Schäden und Mängel an Straßen, sowie wuchernde Bäume und Sträucher an Grundstücksgrenzen festzustellen.

Für die Volksanwältin ist klar, dass freiwillige Helfer durchaus beauftragt werden können, diese Privatpersonen aber auf keinen Fall dazu ermächtigt sind, amtliche Mitteilungen zu hinterlegen. Nur eine Behörde, in diesem Fall die Stadtverwaltung Mödling, kann eine amtliche Meldung die Bürgerinnen und Bürger richten.