Fragwürdige Umwidmung für einen Erdbaubetrieb im Grünland

19. Jänner 2019

Im südsteirischen Hügelland wird von zwei Schwestern eine nachhaltige Landwirtschaft betrieben. Künftig sollen nicht nur die bäuerlichen Produkte angeboten werden, sondern auch Gäste des Hauses die großartige Landschaft genießen können. Daher betrachtet die Familie mit wachsender Sorge die Expansion des nachbarlichen Erdbaubetriebes und bittet die Volksanwaltschaft, die rechtlichen Grundlagen für den Standort dieses nur 170 Meter entfernten Unternehmens zu prüfen.

Das Unternehmen, dessen Geschäftsführer auch Vizebürgermeister und Vorsitzender des Bauausschusses der Gemeinde ist, betreibt den Transport und die Aufbereitung von Baurestmassen, die auch asbesthältig sind. In weiterer Folge ist die Errichtung einer Tankstelle, einer Brecheranlage und Containern geplant. Die Lärm- und Staubbelastung sei laut Auskunft der Nachbarn schon jetzt unzumutbar.

Volksanwältin Brinek kritisiert insbesondere, dass das örtliche Entwicklungskonzept aus dem Jahr 2010 nicht mit dem 2015 geänderten Flächenwidmungsplan in Einklang zu bringen sei. Die im Freiland geschaffene Sondernutzung Lagerplatz und Verkehrsfläche sei weder im örtlichen Entwicklungskonzept vorgesehen noch wurde begründet, weshalb diese Fläche für diese Nutzung geeignet sein sollte. Darüber hinaus wurde auf die Durchführung einer Umwelterheblichkeitsprüfung komplett verzichtet. Brinek zu diesem nicht nachvollziehbaren Verfahren: „Es entsteht der Eindruck, dass der Betrieb den Inhalt des örtlichen Entwicklungskonzepts und der Flächenwidmung bestimmt. Ich bezweifle die Zulässigkeit dieses Unternehmens im Grünland.“

Brinek fordert die Gemeinde auf, umgehend ein ordentliches Verfahren durchzuführen und ein Fachgutachten einzuholen, das die umwelterheblichen Auswirkungen fundiert bewertet. Allenfalls müsse die Flächenwidmung neuerlich geändert werden.

Eine weitere Prüfung der Volksanwaltschaft in Hinsicht auf Gewerberecht, Naturschutz und Abfallwirtschaftsrecht ist anhängig.

 

Nachgefragt: Rückwidmung einer Liegenschaft in Freiland

Neue Entwicklungen gibt es im Fall jener Familie in der Steiermark, die eine Rückwidmung eines Teiles ihrer Liegenschaft in Freiland hinnehmen musste. Das Grundstück befindet sich in unmittelbarer Nähe eines landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebes, der ständig erweitert wurde. Durch die Vergrößerung des Geruchsschwellenabstandes zu Gunsten des Betreibers waren die Nachbarn durch die Rückwidmung mit der fehlenden Bebaubarkeit des südwestlichen Teils ihres Grundstückes und somit einer Wertminderung konfrontiert. Die beanstandete Rückwidmung wird im Sinne der Forderung der Volksanwaltschaft zurückgenommen. Weiters wird noch einmal die Geruchsbelästigung gemessen und gegebenenfalls Auflagen zur Eindämmung erteilt. Schon jetzt hat der Betreiber des Tierhaltungsbetriebes um Genehmigung zur Errichtung von zwei Luftwaschanlagen angesucht.