Fahrräder behindern sehbeeinträchtigte Menschen

5. November 2013

Fahrräder werden häufig so abgestellt, sodass sehbehinderte Menschen das Blindenleitsystem nicht benützen können. Darüber hinaus stellen Fahrräder, die an Blindenakustikampeln angehängt werden, eine Gefahrenquelle dar. Ein Fall in Wien Landstraße war Anlass für eine Prüfung durch die Volksanwaltschaft.

Gemäß der Straßenverkehrsordnung dürfen Fahrräder auf einem mehr als 2,5 m breiten Gehsteig abgestellt werden. Sie sind platzsparend so aufzustellen, dass Fußgänger nicht behindert und Sachen nicht beschädigt werden. Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug der Verkehr beeinträchtigt, hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes zu veranlassen. Eine Verkehrsbeeinträchtigung ist vor allem dann gegeben, wenn Fußgänger, insbesondere Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind.

Auch DI Martin Blum, Radverkehrsbeauftragter der Stadt Wien, bestätigte, dass Handlungsbedarf besteht. Aus diesem Grund seien Aufkleber mit der Aufschrift („Halten und Parken verboten für Fahrräder“) entworfen worden, die künftig an neuralgischen Stellen wie Blindenakustikampeln angebracht werden sollen. Eine Telefonnummer der MA 48 informiere darüber hinaus, wo das Fahrrad nach einer Abschleppung abgeholt werden könne. Aufgrund dieser präventiven Maßnahme und zusätzlich aufgestellten Fahrradständern erwarte er sich eine Verbesserung der Situation.

Volksanwalt Dr. Fichtenbauer und Kurt Pall, Obmannstellvertreter des Blinden-, und Sehbehindertenverbandes für Wien, Nö und Burgenland begrüßten diese Maßnahmen. Dr. Fichtenbauer forderte jedoch zusätzlich eine Haftpflichtversicherung mit Kennzeichnung von Fahrrädern, damit eine Individualisierbarkeit des jeweiligen Verkehrsteilnehmers möglich sei. Es müsse der Entwicklung Rechnung getragen werden, dass in Wien immer mehr Fahrräder unterwegs und Ursache für Unfälle mit Verletzten seien. Der Radverkehrsbeauftragten befürchtete einen zu großen bürokratischen Aufwand, eine Kennzeichnung sei auch in anderen Ländern nicht üblich. Die Einrichtung eines Verkehrsopferfonds zur Entschädigung von Unfallopfern nach Fahrradunfällen, bei denen der Fahrradlenker nicht festgestellt werden konnte, bezeichnete er als gute Lösung.

Volksanwalt Dr. Fichtenbauer steht einem Fonds grundsätzlich positiv gegenüber. Dieser könne aber eine Kennzeichenpflicht mit Haftpflichtversicherung nicht ersetzen, weil nur damit eine Individualisierung und Haftbarmachung des einzelnen Radfahrers möglich sei. Der Aufwand werde seiner Ansicht nach nicht zu groß sein. Abschließend betont Volksanwalt Dr. Fichtenbauer, dass Österreich mit der Einführung dieser Kennzeichnungspflicht, wie in anderen Bereichen auch, Vorreiter werden könnte.

 

Nachgefragt: Verwendung von Feuerlöschern für polizeilichen Einsatz

Im November 2012 präsentierte die Sendung Bürgeranwalt einen Fall, in dem Polizisten im Zuge ihrer Hilfeleistungspflicht zwei Feuerlöscher aus einem Copy-Shop zum Löschen eines brennenden Busses verwendeten. Bis heute wartet der Copy-Shop Betreiber auf den Ersatz der Kosten der Wiederbefüllung der Feuerlöscher. Schon in der Sendung vom November 2012 stellte die frühere Volksanwältin Mag.a Terezija Stoisits eine Lücke im Gesetz fest, weil das Sicherheitspolizeigesetz nur dann eine Entschädigungspflicht des Bundes vorsieht, wenn die „in Anspruch genommenen Sachen zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes“ entstehen, nicht aber im Rahmen der allgemeinen Hilfeleistungspflicht. Diese Bestimmung wurde auf Anregung der Volksanwaltschaft mit 01. September 2013 dahingehend geändert, dass nunmehr auch im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht Ersatz geleistet wird.

Für Volksanwalt Dr. Fichtenbauer, der im Parlament selbst für die Änderung dieses Paragrafen gestimmt hat, bedeutet die neue Rechtslage einen Erfolg für die Volksanwaltschaft. Zudem teilte er in der Sendung mit, dass er von Frau Bundesministerin Mag.a Mikl-Leitner persönlich die Zusage erhalten habe, dass der Betreiber des Copy-Shops die Kosten für die Wiederbefüllung vom Bundesministerium für Inneres nach einem entsprechenden Antrag ersetzt erhält.