Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft

24. Juni 2010

Bescheide in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft werden von jener Landesregierung erlassen, in deren Bereich der/die von der Entscheidung Betroffene den Hauptwohnsitz hat.

Die Staatsbürgerschaft wird grundsätzlich durch Abstammung (ein Elternteil des ehelichen Kindes oder die Mutter des unehelichen Kindes ist ÖsterreicherIn) oder durch Verleihung erworben.

Für die Verleihung der Staatsbürgerschaft sieht das Staatsbürgerschaftsgesetz eine Reihe von Voraussetzungen vor: z.B. rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich seit mindestens zehn Jahren, davon fünf Jahre niedergelassen; keine schweren gerichtlichen Verurteilungen oder Verwaltungsübertretungen; keine anhängigen Strafverfahren; hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts; Kenntnis der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes; keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen; Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband; keine Gefahr für die öffentlichen Interessen; ausreichende Integration des Fremden etc.

In bestimmten Fällen ist die Mindestdauer des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich kürzer (z.B. für Ehegatten von ÖsterreicherInnen; für Asylberechtigte; für EWR-BürgerInnen; für in Österreich geborene Fremde; bei Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf Ehegatten und Kinder). In Ausnahmefällen ist kein Aufenthalt in Österreich erforderlich (bei bestimmten Dienstverhältnissen des österreichischen Ehegatten im Ausland).

Häufig scheitert die Verleihung der Staatsbürgerschaft am mangelnden Einkommen des/der Betroffenen. Es müssen feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die der Höhe nach bestimmten Richtsätzen entsprechen müssen. Regelmäßige Aufwendungen (Miete, Kredite, Pfändungen etc.) werden abgezogen. Sozialhilfe darf nicht bezogen werden. Die Behörde hat auch bei unverschuldeten finanziellen Notlagen keinen Ermessensspielraum.

Die österreichische Staatsbürgerschaft wird automatisch (von Gesetzes wegen) durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verloren, sofern nicht vorher ausdrücklich die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wurde. Der Verlust erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Kinder des/der Betroffenen.

Die Kosten für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft setzen sich aus Bundesgebühren und Landesverwaltungsabgaben (abhängig vom jeweiligen Bundesland) zusammen. Die Bundesgebühren für die Verleihung der Staatsbürgerschaft betragen zwischen 700,- Euro und 900,- Euro. Der Antrag unterliegt einer Eingabengebühr von 110,- Euro.

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