Entschuldigungspraxis bei Fehlern in der Verwaltung gefordert

13. August 2015

Nachdem ein Tiroler seinen Steuerausgleich eingereicht hatte, erhielt er einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2010. Er berief gegen diesen, blieb jedoch ohne Antwort. Daraufhin stellte er im August 2011 einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht (BFG). In weiterer Folge wandte er sich im Jahr 2015(!) an die Volksanwaltschaft, da noch immer keine Entscheidung ergangen war. Das Prüfverfahren der VA stellte fest, dass der Akt beim Finanzamt Reutte verloren ging und daher nie dem BFG vorgelegt wurde.

Erfreulicher Nebeneffekt: Die Mitarbeiter des FA Reutte entschuldigten sich umgehend bei dem beschwerten Tiroler für die Unannehmlichkeiten. Eine Vorgehensweise, die in der österreichischen Verwaltung vermehrt Einzug halten sollte, so Volksanwältin Gertrude Brinek. „Fehler sind menschlich und können passieren. Dennoch ist es wichtig, eine Entschuldigungskultur entsprechend der EU-Grundrechte Charta zu etablieren“.

Die Volksanwältin verweist dabei auf das Recht jeder EU-Bürgerin und jedes EU-Bürgers auf eine gute Verwaltung gemäß Art. 41. Im Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis des Europäischen Bürgerbeauftragten, welcher die Rechte und Pflichten des Art. 41 detailliert ausformuliert, ist außerdem festgehalten, dass sich Beamte für entstandene Fehler entschuldigen und sich bemühen sollen, die verursachten negativen Auswirkungen auf zweckmäßigste Weise zu korrigieren.