Ein Jahr Wartezeit auf Augen-OP

25. Februar 2017

Beim Katarakt oder Grauen Star handelt es sich um eine Trübung der Linse. Durch die Zunahme der Trübung verschlechtert sich das Sehvermögen, dabei wird etwa das Autofahren oder Lesen für die Betroffenen zunehmend schwieriger, ohne der Verschlechterung mit Brillen oder Kontaktlinsen entgegen treten zu können.  Eine Operation, bei der die Linse entfernt und durch eine Kunstlinse ersetzt wird, führt in den meisten Fällen zu einer Verbesserung der Sehkraft.

Eine Kärntnerin erhielt von ihrer Augenärztin eine Überweisung für eine Operation an das Klinikum Klagenfurt. Sie fiel aus allen Wolken, als sie das Schreiben des Klinikums Klagenfurt erhielt: Die Operation sei für Oktober 2017 vorgesehen – rund ein Jahr später!

Volksanwalt Kräuter diskutiert in der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“ mit dem Vertreter des Gesundheitsministeriums (BMGF) Sektionsleiter Prof. Gerhard Aigner über die aktuelle Situation in Österreich und über Verbesserungsmöglichkeiten im Bereich der Wartezeiten bei Operationen.

Für Volksanwalt Kräuter ist eines klar: „Patientinnen und Patienten über ein Jahr für eine dringend benötigte Operation warten zu lassen ist unmöglich.“ 

Sektionsleiter Gerhard Aigner versichert, dass das BMG den Schock der Beschwerdeführerin verstehe, für die Vergabe der Operationstermine sei jedoch die KABEG als Rechtsträger des Klinikums Klagenfurt zuständig. Die Wartezeit, wie in dem speziellen Fall, ist laut Prof. Aigner „nicht im Interesse der Gesundheit der Menschen.“ Weiters führt er aus, dass die Wartezeiten speziell in Kärnten sehr hoch seien. In anderen Bundesländern, wie etwa Wien, belaufen sich die Wartezeiten des Wiener Krankenanstaltenverbundes (KAV) für einen solchen Eingriff auf etwa 3-5 Monate.

Volksanwalt Kräuter betont, dass es nicht nur um die Einschränkung der Lebensqualität, sondern auch um Gefahren, die sich aufgrund des verschlechterten Sehvermögens  im Haushalt ergeben, gehe. Wartezeiten über ein Jahr sind nicht akzeptabel.

Nachgefragt: Keine Versehrtenrente wegen falschem Gutachten

Nach einem schweren Arbeitsunfall gewährte die AUVA einer Oberösterreicherin eine Versehrtenrente nur für eine kurze Übergangsfrist und lehnte sie in weiterer Folge ab. Die AUVA stützte sich bei ihrer Entscheidung auf ein Gutachten, in dem von einer 10-prozentigen Erwerbsminderung ausgegangen wurde. Als die Oberösterreicherin im Jahr 2013 einen „Verschlechterungsantrag“ stellte, wurde dieser von der AUVA abgewiesen. Das neue Sachverständigengutachten besagte, dass der Grad der Erwerbsminderung bereits bei der ersten Untersuchung durch den damaligen Sachverständigen im Jahr 1996 bei 20 Prozent gelegen sei. Demnach sei keine Verschlechterung des Zustandes eingetreten und der Antrag sei somit abzuweisen.

Die Geschädigte gab jedoch nicht klein bei und stellte einen Antrag auf „rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen“. Diese Gesetzesstelle gibt der Behörde die Möglichkeit der rückwirkenden Änderung, wenn sie eine Geldleistung infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt zu Unrecht ablehnte. Schließlich gab das Bundesverwaltungsgericht nach neuerlicher Abweisung durch die AUVA der Beschwerde statt und trug der AUVA auf, einen neuen Leistungsbescheid zu erlassen. Nach Ansicht des Gerichtes lag hier ein offensichtlicher Irrtum des Sachverständigen über medizinische Fragen vor.

Der Betroffenen erhält die Versehrtenrente nun rückwirkend ab 1996.