Ein Fehlalarm kann teuer werden
Die Kostenersatzpflicht besteht gem. § 92a Sicherheitspolizeigesetz allerdings nur bei Anlagen, die zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen dienen. Personenschutzanlagen sind davon nicht umfasst. Als solche werden z.B. Alarmanlagen ausländischer Vertretungen und Warnanlagen vor chemischen oder biologischen Gefahren bzw. Strahlung angesehen.
Alarmanlagen in Privatwohnungen und Wohnhäusern werden jedoch im Regelfall sowohl dem Schutz des Eigentums bzw. Vermögens als auch dem Personenschutz dienen. Ob eine Kostenersatzpflicht bei Fehlalarmen durch Alarmanlagen mit einem solchen gemischten Verwendungszweck besteht, lässt der Gesetzeswortlaut offen. Die juristische Lehre vertritt dazu keine einheitliche Auffassung.
Nach Meinung des mit der gegenständlichen Problematik befassten Bundesministeriums für Inneres ist auf den im Vordergrund stehenden Sicherungszweck der Anlage abzustellen. Liegt dieser überwiegend im Personenschutz, ist kein Kostenbeitrag zu leisten. Klare Kriterien für die Unterscheidung zwischen Alarmanlagen, bei denen der Personenschutz im Vordergrund steht und solchen, die vorrangig dem Schutz des Eigentums bzw. Vermögens dienen, konnten vom BMI allerdings nicht genannt werden.
Für Volksanwalt Dr. Fichtenbauer ist die damit verbundene Unsicherheit für die zahlreichen Besitzerinnen und Besitzer von Alarmanlagen in privaten Haushalten nicht akzeptabel. Er schlägt daher – auch im Sinne einer einheitlichen Gesetzesvollziehung – vor, dass bei Alarmanlagen im privaten Wohnbereich grundsätzlich vom Überwiegen des Personenschutzes ausgegangen wird, weshalb bei Fehlalarmen keine Kostenersatzpflicht besteht. Von dieser Annahme sollte nur bei Vorliegen ganz konkreter Umstände abgegangen werden, die im Einzelfall auf eine Anlage schließen lassen, die überwiegend dem Schutz von Eigentum bzw. Vermögen dient. Zu denken wäre hier etwa an Anlagen, die ausschließlich bei Abwesenheit der Bewohnerinnen und Bewohner eingeschaltet werden.
Das Bundesministerium für Inneres äußerte sich zu dieser Anregung bislang nicht.