Die Schnarchschiene

22. Jänner 2015

Ein Niederösterreicher leidet seit einigen Jahren am Schlafapnoe-Syndrom (SAS). Während des Schlafes kann es zu Atemstillständen, den sogenannten Apnoen kommen, die bis zu einer Minute andauern können. Oft leiden die Betroffenen an starken Kopfschmerzen beim Erwachen, an depressiven Verstimmungen und Sekundenschlaf.

Um hier Abhilfe zu schaffen, wurde dem 72-jährigen Niederösterreicher ein CPAP-Atemtherapiegerät, eine sogenannte Schlafmaske, die mit leichtem Überdruck das Zusammenfallen der Atemwege verhindern soll, empfohlen. Aufgrund der ausgeprägten Mund- und Nasenschleimhautaustrocknung konnte er die sperrige Schlafmaske jedoch nicht konsequent verwenden. Das Landesklinikum Thermenregion Hochegg riet dem Patienten zu einer Unterkieferprotrusionsschiene („Schnarchschiene“).

Laut Angaben des Betroffenen entstanden für die Anmietung des CPAP-Atemtherapiegeräts im Jahr rund 500 Euro Kosten, die von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) getragen wurden. Die Schnarchschiene schlägt mit rund 230 Euro zu Buche und muss erst nach drei Jahren erneuert werden. Einziges Manko: Für die Schiene muss der Patient zum Großteil selber aufkommen. Die NÖGKK leistete nur einen Ersatz von 31,52 Euro.

In der Sendung „Bürgeranwalt“ diskutierte Volksanwalt Dr. Günther Kräuter mit der Ombudsfrau der NÖGKK, Ilse Schindlegger über die Kostentragung. Laut NÖGKK handelt es sich bei der Schlafmaske um einen Heilbehelf, wohingegen die Schnarchschiene eine außervertragliche Leistung ist, die in den sozialversicherungsrechtlichen Bereich „Zahnbehandlung und Zahnersatz“ fällt. Hier sehen die Satzungen nur einen niedrigen Zuschuss vor.

Für den Volksanwalt Kräuter steht fest, dass die restriktiven Bestimmungen der Zahnbehandlung zu weit greifen. Denn es sei, so der Volksanwalt, unverständlich, dass zwei Geräte, die dieselbe Wirkung erzielen, nicht gleich finanziert werden. Hier gehe es auch darum, Folgeerkrankungen des SAS, wie Herz-Kreislaufstörungen, Bluthochdruck oder Herzleiden zu verhindern. Neben einer Einzelfalllösung für den Betroffenen, sollte daher auch eine generelle Satzungsänderung ins Auge gefasst werden.

Noch in der Sendung gibt Frau Schindlegger bekannt, dass der Chefzahnarzt der NÖGKK den Fall erneut geprüft und eine Sondergenehmigung erteilt habe, in der die Schnarchschiene als Heilbehelf anerkannt wird.

Nachgefragt: Neues Gesetz verhindert Pensionsvorschuss

Eine 56-jährige Niederösterreicherin stellte einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension (BU-Pension), der von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) abgewiesen wurde. Sie erhob Klage gegen den negativen Bescheid und legte weitere Sachverständigengutachten vor. Das Arbeits- und Sozialgericht Korneuburg sprach ihr daraufhin die Pension zu.

Die unerfreuliche Überraschung ließ aber nicht lange auf sich warten: Das Arbeitsmarktservice (AMS) stellte die Leistungen ein und die PVA erhob Berufung gegen das Urteil. Die Niederösterreicherin erhält seither weder eine BU-Pension noch einen Pensionsvorschuss. Der Gesetzgeber änderte die Voraussetzungen für den Bezug eines Pensionsvorschusses mit einer Novellierung des § 23 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) zum 1.1.2013. Seither wird für den Pensionsvorschuss ein Gutachten benötigt, das zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Auftrag der PVA erstellt wurde und aufgrund dessen anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt. Diese Regelung führt, wie auch bei beim gegenständlichen Fall, zu unbilligen Härten.

Die Niederösterreicherin kann sich dennoch freuen: Das Oberlandesgericht Wien gab der von der Pensionsversicherungsanstalt erhobenen Berufung nicht Folge und bestätigte das Ersturteil des Arbeits- und Sozialgerichts Korneuburg.

Volksanwalt Dr. Günther Kräuter betont trotz des sehr erfreulichen Ausgangs, dass es einer gesetzlichen Änderung bedarf. Sobald eine Behörde oder ein Gericht über eine ärztliche Begutachtung feststelle, dass keine Arbeitsfähigkeit vorliege, müsse ein Pensionsvorschuss gewährt werden.