Brinek: Kellerüberschwemmung durch Schwimmteich?

2. Oktober 2010

Kellerüberschwemmung verursacht durch einen Schwimmteich?

Ein Schwimmteich im Garten eines Reihenhauses in Bisamberg löst einen heftigen Nachbarschaftskonflikt aus. Bei starken Regenfällen würde der Schwimmteich überlaufen und somit eine ständige Durchfeuchtung des Kellers des Nachbarhauses verursachen. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Gemeinde trotz zweifacher Aufforderung keine baupolizeilichen Maßnahmen getroffen hätte. Strittig ist hierbei die Größe des Schwimmteiches, der im Falle eines Fassungsvermögens von über 50 m3 bewilligungspflichtig sei. Die zuständige Bürgermeisterin verweist auch auf den defekten Regenwasserkanal der Reihenhausanlage, der aus ihrer Sicht mit Schuld an den Überflutungen im Keller sein könnte. Volksanwältin Gertrude Brinek fordert in diesem Zusammenhang, alle möglichen Ursachen durch geeignete Maßnahmen auszuschließen: "Einerseits stelle ich fest, dass alle Bürgerinnen und Bürger einen Erledigungsanspruch haben und daher die Größe des Schwimmteiches festzustellen sei, ich dränge auf rasche Übermittlung des entsprechenden Bescheides. Aber auch die Eigentümer sind aufgerufen, die Sanierung des offenbar defekten Kanals voranzutreiben. Besonders begrüße ich die angekündigte Errichtung eines Hochwasserschutzes oberhalb der Siedlung. Somit sollte künftig ein Wassereintritt vermeidbar sein."

 

 

Rückwidmung ohne Benachrichtigung?

Ein Grundstück in Leibnitz in der Steiermark wurde bereits vor 13 Jahren von Bauland in Freiland rückgewidmet. Die Eigentümer kritisieren, dass sie keine Verständigung erhalten hätten und erst durch Zufall von der geänderten Widmung erfahren hätten. Sie stellen sich auch die Frage, ob ein voll aufgeschlossenes Grundstück, auf dem seit mehr als 20 Jahren ein bewilligtes Haus steht, plötzlich in Grünland rückgewidmet werden kann. Volksanwältin Gertrude Brinek dazu: "Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass niemand einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Widmung oder die Beibehaltung einer bestehenden Widmung hat. Selbstverständlich sollten aber immer sachliche Gründe für eine Umwidmung im Vordergrund stehen." Im vorliegenden Fall war eine überörtliche Raumplanung Grundlage für die Entscheidung. Im vorliegenden Fall sind jedoch Fehler in der Kommunikation mit den Grundeigentümern passiert. Der Bürgermeister beruft sich zwar auf ein Schreiben an einen der beiden Grundeigentümer, den Nachweis dafür kann er allerdings nicht erbringen. Die Volksanwaltschaft bekräftigt daher ihre langjährige Forderung, dass alle betroffenen Grundeigentümer von einer anstehenden Flächenwidmungsplanänderung nachweislich und persönlich informiert werden sollten. Für die Beschwerdeführer besteht jedoch die Hoffnung, dass bei einer für 2012 geplanten Revision eine neuerliche Widmung in Bauland möglich wäre.